Ist Rettungsfolter erlaubt? : : Die Diskussion über die Legitimität von Folter als letztes Mittel in Notsituationen / / Meike Neuhaus.

Darf man einen Menschen foltern, um einen anderen dadurch zu retten? Das absolute Folterverbot gilt als unverzichtbar für den Schutz der Menschenwürde. Dennoch sind Notsituationen denkbar, in denen Folter als letztes Mittel moralisch erlaubt sein kann. Zum Beispiel dann, wenn eine Entführerin ihr Op...

Full description

Saved in:
Bibliographic Details
Superior document:Schöningh, Fink and mentis Religious Studies, Theology and Philosophy E-Books Online, Collection 2024
VerfasserIn:
Place / Publishing House:Paderborn : : Mentis, Brill Deutschland,, 2023.
©2023
Year of Publication:2023
Edition:1st ed.
Language:English
German
Series:Schöningh, Fink and mentis Religious Studies, Theology and Philosophy E-Books Online, Collection 2024.
Physical Description:1 online resource (185 pages)
Tags: Add Tag
No Tags, Be the first to tag this record!
Description
Other title:Die Diskussion über die Legitimität von Folter als letztes Mittel in Notsituationen
Preliminary Material /
Summary:Darf man einen Menschen foltern, um einen anderen dadurch zu retten? Das absolute Folterverbot gilt als unverzichtbar für den Schutz der Menschenwürde. Dennoch sind Notsituationen denkbar, in denen Folter als letztes Mittel moralisch erlaubt sein kann. Zum Beispiel dann, wenn eine Entführerin ihr Opfer an einem geheimen Ort gefangen hält und sich weigert, dessen Aufenthaltsort preiszugeben, mit der Absicht, das Opfer in seinem Versteck sterben zu lassen. Ist die ermittelnde Polizeibeamtin nun moralisch berechtigt, die Entführerin mit Folter zu einer Aussage zu zwingen? Darf sie die Würde der Entführerin verletzen, um das Leben des Opfers zu retten? Wird nicht auch die Würde des Opfers verletzt? Und gibt es bei einer Würde-gegen-Würde-Konstellation andere Aspekte, die in eine Güterabwägung einfließen müssen?
Bibliography:Includes bibliographical references and index.
ISBN:3969752965
Hierarchical level:Monograph
Statement of Responsibility: Meike Neuhaus.