Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen : : 1880–[1945]. / Band 80 / / hrsg. von Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft.

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Superior document:Title is part of eBook package: De Gruyter DGBA Law - <1990
HerausgeberIn:
Place / Publishing House:Berlin ;, Boston : : De Gruyter, , [2022]
©1913
Year of Publication:2022
Edition:Reprint 2021
Language:German
Series:Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen ; Band 80
Online Access:
Physical Description:1 online resource (83 p.)
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Description
Other title:Frontmatter --
73. Sind Vereinbarungen zwischen Reeder und Schiffsleuten zulässig, wonach ein gewisser Prozentsatz der Heuer als Beitrag zu Pensions und Unterstützungskassen einbehalten werden soll? --
74. Kaun der Eigentümer bei der Enteignung auch Ersatz der Wertzuwachssteuer beanspruche«? --
75. 1. Bewertung schwebender Lieferungsverträge in der Bilanz einer Gesellschaft m. b. H., wenn die zu liefernden Waren am Bilanztage fertig lagern. 2. Unter welchen Voraussetzungen hat das Gericht, wenn es den Bilanzgenehmigungsbeschluß einer Gesellschaft m. b. H. aufhebt, die richtige Bilanz sestzustellen und ans Zahlung der sich danach ergebenden, eingeklagten Dividende zu erkennen? --
76. Haftet in Preußen die Gemeinde auf Grund de- Gesetzes vom 1. August 1909 (§ 4) für Amtspflichtverletzungen der Volksschullehrer? --
77. Haftet der Ersteher persönlich für eine in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld des Zwangsversteigerungsschuldners? --
78. Beendigung des Rechtsstreits ohne Urteil über die Kosten im Sinne des § 123 Abs. 2 ZPO --
79. 1. Wird der Anspruch auf den Zivilversorgungsschein nach § 10 des Gesetzes vom 4. April 1874 und nach § 15 des Manuschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 durch zwölfjährigen aktiven Dienst endgültig erworben oder entsteht dieser Anspruch endgültig erst mit der Entlassung ans einer Unteroffizierstelle? 2. Ist das in § 20 des Manuschaftsversorgungsgesetzes geregelte Recht, an Stelle des Zivilversorgungsscheins die Zivilversorgungsentfchädigung zu wählen, nur dem Kapitulanten gegeben, der als solcher a«S dem aktiven Heeresdienst entlassen wird? --
80. Ist das Gericht durch den Verhandlungsgrundsatz gehindert, aus dem vorgebrachten Tatsachenstoffe Schlüsse zu ziehen, die keine der Parteien gezogen hat? --
81. Wie gestalten sich die Rechts- und Eigentumsverhältnisse an einem abgeschlossenen Landsee, wenn ein schiffbarer Fluß nach einem Durchbruche seinen Abfluß durch den See genommen hat? Sind Ersitzungshandlungen, Anerkenntnisse oder Eintragungen im Kataster und Grundbuche von Einfluß? --
82. Kann derjenige, dem eine preußische Stadtgemeinde einen Teil des ihm für ein Grundstück geschuldeten Kaufpreises unter Verrechnung auf eine Wertzuwachssteuer einbehalten hat, nachdem er im Verwallungsstreitverfahren die Freistellung von dieser Steuer wegen Ungültigkeit der Steuerordnung durchgesetzt hat, im Rechtswege Zinsen von dem einbehaltenen Betrage beanspruchen? --
83. Unter welchen Voraussetzungen findet Art. 4 der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 Anwendung auf Erfindungen, die vor dem 1. Mai 1903 in einem Unionstaate zum Patent angemeldet waren? --
84. Kann nach Eintritt des Erbfalls der Nacherbe die Erbschaft wirksam annehmen, bevor sie ihm angefallen ist? --
85. Kann eine Gesellschaft m. b. H. durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags bestimmen, daß sich die Gesellschafter, welche mit ihr in Wettbewerb stehen, in den Gesellschaftsversammlungen durch Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats vertreten lasten müssen, die nicht Konkurrenten der Gesellschaft sind? --
86. Unter welchen Voranssetzungen können Ausbuchtungen öffentlicher Flüsse Bestandteile von Alluvionen werden? Ist dabei die Befischbarkeit von Bedentung? --
87. Klage auf einen Teilbetrag. Muß sich der anfrechuende Beklagte auf den nicht eingeklagten Teil verweisen lassen? --
88. Mietvertrag im eigenen Namen über ein fremdes Grundstück. Gebundenheit des Eigentümers aus § 986 Abs. 1, ans §§ 182, 183, 184 BGB.? --
89. Ist die Schriftform nur dann erfüllt, wenn die Urkunde ergibt, daß die Willenserklärung im Namen eines Vertretenen abgegeben wurde? Entscheidender Gesichtspunkt bei Auslegung der Urkunde --
90. Haftet der Gerichtskalkulator nach § 839 BGB ? --
91. Zur Frage der Einwirkung eine- Zwangsvergleichs auf eine im Konkurs ausrechenbare Forderung. Ist es von Bedeutung, ob die Aufrechnung vor dem Zwangsvergleich oder vor der Beendigung des Konkurses erklärt wird? --
92. Findet § 177 BGB. Anwendung, wenn jemand nicht als Vertreter im Namen eines anderen, sondern kraft vermeintlichen Amtes im eigenen Namen, aber erkennbar in fremdem Interesse einen Vertrag abgeschlossen hat? --
93. Ist der Führerschein des Kraftwagenführers ein amtliches Zeugnis im Sinne der Befreiungsvorschrift des Abs. 3 zu a der Tarifst. 77 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895/30. Juni 1909? --
94. 1. Ist die dem Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H. erteilte Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein als eine der Gesellschaft erteilte Erlaubnis anzusehen? 2. Ist der Erlaubnisstempel zu entrichten, wenn nur die Umschreibung einer früher erteilten Erlaubnis beantragt war? 3. Ist der Erlaubnisstempel ein Urkundenstempel? 4. Ist er nur einmal zu entrichten, wenn die einzelnen Betriebsstätten demselben Unternehmer gehören? --
95. Darf bei Ermittelung des Ertragswerts eines Fideikommißguts ein Abzug für die eigene Tätigkeit des Besitzers gemacht werden? --
96. Zur Frage der Verjährung eines Anspruchs auf Löschung einer Firma im Handelsregister (§ 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896) --
97. Finden die Berjährungsvorschriften des § 638 BGB. auch Anwendung auf den Anspruch des Bestellers auf Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels des Werkes erforderlichen Aufwendungen nach 8 633 Abf. 3 BGB.? --
Register --
Zusammenstellung der im achtzigsten Bande, der neuen Folge dreißigsten Bande, mitgeteilten Entscheidungen nach Oberlandesgerichtsbezirken --
Berichtigungen --
Inhalt
Format:Mode of access: Internet via World Wide Web.
ISBN:9783112516324
9783110636185
DOI:10.1515/9783112516324
Access:restricted access
Hierarchical level:Monograph
Statement of Responsibility: hrsg. von Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft.