Gefahr für den Wettbewerb? : : Die Fusionskontrolle der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die "Rekonzentration" der Ruhrstahlindustrie 1950-1963 / / Tobias Witschke.

Seit dem Juli 1952 bildete der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) den rechtlichen Rahmen der europäischen Montanindustrie. In diesem Vertrag hatten die Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlan...

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Bibliographic Details
Superior document:Title is part of eBook package: De Gruyter DGBA History 2000 - 2014
VerfasserIn:
Place / Publishing House:Berlin : : Akademie Verlag, , [2014]
©2009
Year of Publication:2014
Language:German
Series:Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte. Beihefte , 10
Online Access:
Physical Description:1 online resource (383 p.)
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Description
Other title:Frontmatter --
VORWORT --
INHALTSVERZEICHNIS --
EINLEITUNG --
1. KAPITEL DER URSPRUNG DER FUSIONSKONTROLLE (ARTIKEL 66) IM EGKS-VERTRAG „LEX RUHR“ ODER „ERSTES WETTBEWERBSGESETZ“ IN EUROPA? --
2. KAPITEL DIE NEUORDNUNG DER RUHRSTAHLINDUSTRIE UND DER SCHUMANPLAN --
3. KAPITEL DIE NEUORDNUNG DER RUHRSTAHLINDUSTRIE - EINE BILANZ --
4. KAPITEL DIE FUSIONSKONTROLLENPOLITIK DER HOHEN BEHÖRDE UND DIE DEKONZENTRATION' DER MITTLEREN RUHRKONZERNE --
5. KAPITEL DIE WETTBEWERBSPOLITIK DER HOHEN BEHÖRDE UND DIE NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DER VST --
6. KAPITEL DIE WETTBEWERBSPOLITIK DER HOHEN BEHÖRDE UND DIE ,THYSSEN-GRUPPE‘ --
7. KAPITEL ANTITRUSTGESETZGEBUNG UND PREISWETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT DER EGKS 1952 - 1963 --
II. ZUSAMMENFASSUNG --
III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS --
IV. QUELLENVERZEICHNIS --
V. BIBLIOGRAPHIE --
VI. PERSONENREGISTER
Summary:Seit dem Juli 1952 bildete der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) den rechtlichen Rahmen der europäischen Montanindustrie. In diesem Vertrag hatten die Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande der Hohen Behörde, dem Exekutivorgan der neuen Gemeinschaft, eine Reihe von Regulierungskompetenzen für die Kohle- und Stahlindustrien ihrer Länder übertragen. Wie aus den Vertragsverhandlungen hervorgeht, hatten die Mitgliedstaaten das Ziel, eine Europäische Gemeinschaft zu begründen, in deren Rahmen die Produzentenverbände und die Regierungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen über Preis- und Marktentwicklungen koordinieren würden. Erst auf Druck des Franzosen Jean Monnet und der amerikanischen Regierung wurden ein Kartellverbot und die Fusionskontrolle in den Vertrag aufgenommen (Artikel 66). Allerdings stimmten die politisch intendierten Wirkungen der Einführung von Wettbewerbsregeln im EGKS-Vertrag nicht mit dem formellen, rechtlichen Programm des Artikels 66 überein. Vor diesem Hintergrund handelte die Hohe Behörde im Sinne des impliziten Mandats, indem sie die Rekonzentration der Ruhrstahlindustrie legitimierte und sich nicht aktiv dafür einsetzte, eine kohärente Wettbewerbspolitik zu entwickeln. Dass somit die formelle Rechtsordnung des EGKS-Vertrages zu großen Teilen nicht eingehalten wurde, führte gleichwohl nicht zum Scheitern der Integration. Die Weiterentwicklung der Europäischen Integration hing nicht in erster Linie von der Effizienz der formellen supranationalen Regeln ab. Entscheidend war und ist der politische Wille der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit.
Format:Mode of access: Internet via World Wide Web.
ISBN:9783050085654
9783110635836
9783110345650
ISSN:1869-0971 ;
DOI:10.1524/9783050085654
Access:restricted access
Hierarchical level:Monograph
Statement of Responsibility: Tobias Witschke.