Legal Tech und das Anwaltsmonopol : : Die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen im nationalen, europäischen und internationalen Kontext.

Wer darf Legal Tech einsetzen? Während in Deutschland größtenteils ein Anwaltsmonopol besteht, ist dies in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht der Fall. Bernhard Brechmann untersucht ausgehend von diesem Befund, ob derartige ausländische Vorschriften in Deutschland zur Anwendung gebracht werden kön...

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Superior document:Schriften zum Recht der Digitalisierung ; v.7.
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Place / Publishing House:Tübingen : : Mohr Siebeck,, 2021.
©2021.
Year of Publication:2021
Edition:First edition.
Language:German
Series:Schriften zum Recht der Digitalisierung
Physical Description:1 online resource (275 pages)
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505 0 |a Cover -- Titel -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- Verzeichnis der ausländischen Gesetze -- A. Einleitung -- I. Einführung in die Problemstellung -- II. Das Thema und seine Abgrenzung -- III. Gang der Untersuchung -- B. Begriffsbestimmungen -- I. Legal Tech -- 1. Vorschläge für eine umfassende Definitionsformel -- 2. Differenzierende Ansätze zur Definition von Legal Tech -- a) Produktbezogene Differenzierung -- b) Differenzierung nach Themenbereichen -- c) Differenzierung anhand des Disruptionspotentials sowie des technologischen Entwicklungsgrads einer Anwendung -- d) Differenzierung nach den Auswirkungen auf das anwaltliche Geschäftsmodell und den Kernbereich juristischer Tätigkeit -- II. Rechtsanwalt -- 1. Begriff des „Rechtsanwalts" im deutschen Recht -- 2. Begriff des „Rechtsanwalts" in ausländischen Rechtsordnungen und im Unionsrecht -- III. „Gerichtliche" und „außergerichtliche" Rechtsdienstleistung -- 1. Begriff der „gerichtlichen" und der „außergerichtlichen" Rechtsdienstleistung in Bezug auf das deutsche Recht -- 2. Begriff der „gerichtlichen" und der „außergerichtlichen" Rechtsdienstleistung in Bezug auf ausländische Rechtsordnungen und das Unionsrecht -- IV. Anwaltsmonopol -- C. Vorzugswürdiges Regelungsmodell für die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- I. Rechtfertigung der berufsrechtlichen Anforderungen an die Erbringung von Rechtsdienstleistungen -- II. Gefahren von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- 1. Gefährdung des Schutzes der Rechtssuchenden -- a) Gefahr der Falschberatung aufgrund von fehlenden juristischen Kenntnissen -- b) Keine Bindung an die anwaltlichen Kardinalpflichten, Honorarregelungen und Werbevorschriften -- aa) Verschwiegenheitspflicht -- bb) Verbot von Interessenskonflikten. 
505 8 |a cc) Anwaltliche Unabhängigkeit -- dd) Erfolgshonorar und Prozesskostenübernahme -- ee) Werbeverbot -- c) Aufsicht -- 2. Gefährdung des Schutzes der geordneten Rechtspflege und des Rechtsguts „Recht" -- 3. Abschließende Zusammenfassung der Gefahren von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- III. Vorteile von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- 1. Gründe für die fehlende Durchsetzung von Verbraucheransprüchen -- a) Rationales Desinteresse -- b) Fehlende Kenntnis von zustehenden Ansprüchen -- c) Verlustaversion und Abneigung gegenüber Gerichten als irrationale Beweggründe -- 2. Verbesserung der Durchsetzung von Verbraucheransprüchen durch die Zulässigkeit von Rechtdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- IV. Vorzugswürdiges Regelungsmodell für die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech Anbieter -- 1. Bisherige Regelungsvorschläge in der Literatur -- 2. Eigenes vorzugswürdiges Regelungsmodell -- D. Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter im deutschen Recht -- I. Zulässigkeit von gerichtlichen Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- II. Zulässigkeit von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- 1. Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes -- a) Keine generelle Unanwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes -- aa) Erforderlichkeit eines „menschlichen" Rechtsdienstleistenden -- bb) Fehlende Zuordnungsmöglichkeit -- cc) Generelle Unmöglichkeit einer automatisierten Rechtsberatung -- b) Rechtsdienstleistung im Sinne des 2 Abs. 1 RDG unter Einsatz von Legal Tech -- aa) „Tätigkeit" -- (1) Zeitpunkt der Programmierung der Legal Tech-Anwendung. 
505 8 |a (2) Zeitpunkt der Nutzung durch den Rechtssuchenden -- bb) „Fremde Angelegenheit" -- cc) „Prüfung im Einzelfall" bzw einer „konkreten Angelegenheit" -- (1) Maßstab des 2 Abs. 1 RDG -- (2) Fehlende Individualisierung zum Zeitpunkt der Programmierung -- (3) Individualisierung zum Zeitpunkt der Nutzung durch den Rechtssuchenden -- (a) Fehlende Kenntnis von der Identität des Rechtssuchenden und des konkreten Rechtsproblems -- (b) Hinreichende Individualisierung durch die automatisierte Rechtsberatung -- dd) „Erforderliche rechtliche Prüfung" -- (1) Maßstab des 2 Abs. 1 RDG -- (a) Vorliegen einer rechtlichen Prüfung -- (b) Erforderlichkeit der rechtlichen Prüfung -- (2) Subsumtionsfähigkeit von Legal Tech -- (3) Vornahme einer erforderlichen rechtlichen Prüfung im Sinne des 2 Abs. 1 RDG -- (a) Dokumentengeneratoren -- (b) Mietpreisrechner -- (c) Chatbots -- (d) Legal Tech-Anwendungen mit subjektiv erforderlicher rechtlicher Prüfung -- ee) Zusammenfassende Betrachtung der Anforderungen an eine Rechtsdienstleistung gem. 2 Abs. 1 RDG -- c) Inkassodienstleistung, 2 Abs. 2 S. 1 RDG -- aa) Fremde Forderung, 2 Abs. 2 S. 1 RDG -- bb) Eigenständiges Geschäft -- cc) Einziehung -- (1) Maßstab des BVerfG -- (2) Grundsatzentscheidung des BGH vom 27. November 2019 -- (3) „Einziehung" der Forderung bei primär gerichtlicher Geltendmachung der Forderung -- d) Kein Ausschluss des sachlichen Anwendungsbereichs gem. 2 Abs. 3 RDG -- 2. Umfang des Erlaubnisvorbehalts gem. 3 RDG bei Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter -- a) Legal Outsourcing als Rechtsdienstleistung im Sinne des 2 Abs. 1 RDG -- b) 3 RDG als Erlaubnisvorbehalt im Rahmen von Legal Outsourcing -- 3. Erlaubnistatbestände für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Legal Tech-Anbieter im Rechtsdienstleistungsgesetz. 
505 8 |a a) Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, 5 Abs. 1 S. 1 RDG -- b) Unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistung, 6 Abs. 1 RDG -- aa) Unentgeltlichkeit im Sinne des 6 Abs. 1 RDG -- bb) Qualifikationsvoraussetzungen, 6 Abs. 2 RDG -- c) Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen gem. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 RDG -- d) Inkassodienstleister, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG -- aa) Begriff der „Inkassodienstleistung" gem 2 Abs. 2 S. 1 RDG -- bb) Wertungswiderspruch zum anwaltlichen Berufsrecht -- (1) Verbot von Erfolgshonoraren bei anwaltlicher Leistungserbringung, 49b Abs. 2 S. 1 BRAO -- (2) Verbot der Prozessfinanzierung, 49b Abs. 2 S. 2 BRAO -- cc) Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht gem. 4 RDG -- (1) Unmittelbarer Einfluss der Rechtsdienstleistung auf andere Leistungspflicht -- (2) Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung -- (3) Abschließende Beurteilung der Vereinbarkeit von „atypischen" Inkassodienstleistungen mit 4 RDG -- dd) Fehlende Sachkunde von „atypischen" Inkassodienstleistern im Sinne des 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG -- ee) Abschließende Zusammenfassung der Reichweite des Erlaubnistatbestands des 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG -- e) Rentenberatung, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG -- f) Rechtsdienstleistung in einem ausländischen Recht, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG -- III. Vergleich der Vorschriften im deutschen Recht mit dem vorzugswürdigen Regelungsmodell -- E. Einschränkung der Anwendbarkeit des deutschen Rechts durch den Rückgriff auf ausländische Rechtsordnungen -- I. Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen durch nichtanwaltliche Legal Tech-Anbieter in anderen Rechtsordnungen -- 1. Rechtsordnungen mit speziellen Vorschriften für den Einsatz von Legal Tech durch nicht-anwaltliche Rechtsdienstleister. 
505 8 |a 2. Generelle Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen durch nicht-anwaltliche Rechtsdienstleister in anderen Rechtsordnungen -- a) Rechtsordnungen mit umfassendem Anwaltsmonopol für gerichtliche und außergerichtliche Rechtsdienstleistungen -- b) Rechtsordnungen mit Anwaltsmonopol allein für gerichtliche Rechtsdienstleistungen -- c) Rechtsordnungen mit keinem Anwaltsmonopol -- 3. Abschließende Zusammenfassung der Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen durch Legal Tech-Anbieter in anderen Rechtsordnungen -- II. Internationaler Anwendungsbereich der Vorschriften zur Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen im deutschen Recht -- 1. 3 RDG als Eingriffsnorm im Sinne des Internationalen Privatrechts -- 2. Eröffnung des internationalen Anwendungsbereichs, 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RDG -- a) Rechtsdienstleistung „in der Bundesrepublik Deutschland", 1 Abs. 1 S. 1 RDG -- aa) Genereller Maßstab -- bb) Fallgruppen außerhalb der Reichweite des 1 Abs. 1 S. 1 RDG -- (1) Bloß mittelbare Auswirkungen im Inland -- (2) „Fly-in, Fly-out"-Konstellation -- b) Einschränkung des internationalen Anwendungsbereichs gem. 1 Abs. 2 RDG -- aa) Ausschließliche Erbringung aus einem anderen Staat -- bb) Deutsches Recht als Gegenstand der Rechtsdienstleistung -- c) Einschränkung des internationalen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Herkunftslandprinzip gem. 3 Abs. 2 TMG -- aa) Anwendbarkeit des Telemediengesetzes -- bb) Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips gem. 3 Abs. 2 TMG -- (1) Tatbestandsvoraussetzungen des 3 Abs. 2 TMG -- (2) Keine Verdrängung durch speziellere Vorschriften -- (3) Wirkung und Reichweite des Herkunftslandprinzips gem. 3 Abs. 2 TMG -- cc) Keine Einschränkung des Herkunftslandprinzips -- (1) Keine Bereichsausnahme gem. 3 Abs. 4 TMG -- (2) Keine Einschränkung gem. 3 Abs. 5 S. 1 TMG. 
505 8 |a (a) Einschränkung gem. 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 TMG. 
540 |a Creative Commons  |2 cc  |f cc-by-nc-nd-4.0  |u https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/ 
520 |a Wer darf Legal Tech einsetzen? Während in Deutschland größtenteils ein Anwaltsmonopol besteht, ist dies in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht der Fall. Bernhard Brechmann untersucht ausgehend von diesem Befund, ob derartige ausländische Vorschriften in Deutschland zur Anwendung gebracht werden können. 
653 0 0 |a Rechtsdienstleistungsgesetz  |a Unionsrecht  |a Telemediengesetz  |a Herkunftslandprinzip  |a E-Commerce Richtlinie  |a Verwaltungsrecht  |a Internationales Privatrecht, Ausländisches Recht, Rechtsvergleichung  |a Bürgerliches Recht 
650 0 |a Civil law. 
650 0 |a Administrative law. 
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