Kundmachung : Seine k.k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. August l.J. die beiliegende Postordnung für Reisende mit Extrapost zu genehmigen geruht. Die oberste Hof-Post-Verwaltung bringt diese Allerhöchst genehmigte Vorschrift in Folge Decretes der hohen k.k. allgemeinen Hofkammer vom 28. August I.J., Z. 34820/1435, mit Berufung auf die §§. 15 unter 2, 17 unter 1, 18, 20, 24, 33 und 34 des Post-Gesetzes vom 5. November 1837, und mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß, daß dieselbe in sämmtlichen k.k. Staaten, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und Dalmatien, am 1. Mai 1839 in Wirksamkeit zu treten hat. : Wien am 1. December 1838 / Von der k.k. Obersten Hof-Post-Verwaltung ; v. Ottenfeld, k.k. Hofrath und Oberster Hof-Post-Verwalter
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VerfasserIn: | |
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Place / Publishing House: | [Wien] : [Verlag nicht ermittelbar], [1838] |
Year of Publication: | 1838 |
Language: | German |
Subjects: | |
Classification: | 15.60 - Schweiz. Österreich-Ungarn. Österreich 86.71 - Verkehrsrecht |
Physical Description: | 21 ungezählte Seiten; 2° |
Notes: | Amtsdruckschrift: Wien, 01.12.1838 |
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Allgemeine Bekanntmachung : Bey der auf allerhöchstem Befehl mit erstem Jäner 1807 zu vollziehenden Einrichtung des dießländischen Postwesens nach den Normen der übrigen k.k. Erbstaaten wird hiemit die östreichische Postordnung vom 14. Dezember 1748 ihrem wesentlichen Inhalte nach zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gegeben : Salzburg in der K.K. provis. Landes-Regierung den 28. December 1806 / Joseph Felner, Interims-Direktor. Jos. Eberh. Leithner, Sekretär
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Kundmachung : Mit Beziehung auf die Paragraphe 7, 9, 17 unter 2, und 24 des Post-Gesetzes vom 5. November 1837 werden zu Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 12. Junius 1838 Z. 16842/763 mit der folgenden Fahrpost-Ordnung die Bestimmungen über die Benützung der, von der Staats-Post-Anstalt eingeleiteten periodischen Fahrten zum Transporte von Sachen und von Personen festgesetzt, wobei die Post-Anstalt für die ihr übergebenen Sachen die Haftung für alle Zufälle unter den, im 3. Abschnitte des 1. Theiles angezeigten näheren Bestimmungen, gegen alleinige Entrichtung der gesetzlichen Porto-Gebühren vom 1. November 1838, als dem Tage angefangen, übernimmt, an welchem die Wirksamkeit dieser Fahrpost-Ordnung beginnt : Wien am 6. Julius 1838 / Von der k.k. Obersten Hof-Post-Verwaltung ; v. Ottenfeld, k.k. Hofrath und Oberst-Hofpost-Verwalter
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Edjct, Daß an denen Post-Tägen, Die Land-Kutscher und Fuhr-Leute, Keine Personen mitnehmen, Auch keine Extra-Posten, So nicht ihre eigene Wagens haben, abgehen sollen, ehe und bevor die selbigen Tages abgehende Ordinaire-Post mit vier Personen besetzet seyn wird : Sub dato Berlin, den 12. Maji 1723. / [Fr. Wilhelm.]
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