Der Staat mit den geteilten Organen / Stefan Haack, Otto Depenheuer, Christoph Grabenwarter

Das Verhältnis der Mitgliedstaaten zur EU erweist sich nach wie vor als das dringendste Problem der europäischen Integration.Der Kerngedanke der hier vorgestellten Überlegungen besteht darin, die Organe der supranationalen Hoheitsgewalt als Bestandteil der einzelstaatlichen Hoheitsgewalt aufzufas...

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Schönburger Gespräche zu Recht und Staat 19
Preliminary Material -- Ungereimtheiten in den Debatten über die Zukunft des demokratischen Staates -- Der ontische Bezug der Demokratie auf den Staat und die beiden Alternativen, wie dieser Zusammenhang zukünftig hergestellt werden kann -- Die erste Alternative: in einer größeren staatlichen Einheit bildet sich eine Staatsform heraus, die man als »demokratisch« bezeichnet -- Die zweite Alternative: man betrachtet sich den gegenwärtigen Staat etwas genauer und erkennt ihn als den Staat mit den geteilten Organen -- Grundsätzliche Erwägungen zu der Frage, ob das Konzept vom Staat mit den geteilten Organen der herkömmlichen Sichtweise vorzuziehen sein könnte -- Mögliche Einwände gegen das Konzept vom Staat mit den geteilten Organen -- Zu den Implikationen der These, dass der heutige Staat über geteilte Organe verfügt, für den Grundsatz der Demokratie -- Wer über die Frage entscheiden wird, welchen Weg Demokratie und Staatlichkeit einschlagen sollen -- Anmerkungen -- Schönburger Gespräche zu Recht und Staat.
Das Verhältnis der Mitgliedstaaten zur EU erweist sich nach wie vor als das dringendste Problem der europäischen Integration.Der Kerngedanke der hier vorgestellten Überlegungen besteht darin, die Organe der supranationalen Hoheitsgewalt als Bestandteil der einzelstaatlichen Hoheitsgewalt aufzufassen. EU-Kommission, Rat, EuGH und EU-Parlament stellen hiernach keine Ebene einer »übergeordneten« Hoheitsgewalt dar, sondern erscheinen als Einrichtungen jedes einzelnen Staates - zur Beschreibung dessen könnte man von einem »Organ-Sharing« sprechen; ein solcher Begriff bezeichnet den Gedanken, dass die in der EU verbundenen Staaten diese Organe gemeinsam besitzen und nutzen. Im weiteren geht es sodann um die Frage, warum diese Auffassung gegenüber der herkömmlichen Ansicht eines »Mehrebenensystems« vorzugswürdig erscheint. In ihren juristischen Konsequenzen mündet diese Lehre in jene Linie ein, welcher auch das Lissabon-Urteil des BVerfG gefolgt ist; sie liefert hierfür jedoch einen gänzlich anderen, wesentlich stärker belastbaren und insofern zukunftsweisenden Erklärungsansatz.
Stefan Haack, Prof. Dr. iur., ist seit 2009 Professor für Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
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