Die Geschäftsbedingungen des Vereins zur Förderung des Hamburgischen Handels mit Kolonialwaren und getrockneten Früchten (Waren-Verein der Hamburger Börse) E. V. : : auf Grund der Entscheidungen des Schiedsgerichts, der Protokolle und Akten des Vereins / / Otto Mathies.

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Place / Publishing House:Berlin ;, Boston : : De Gruyter, , [1926]
©1926
Year of Publication:1926
Edition:Reprint 2022
Language:German
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Physical Description:1 online resource (159 p.)
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Description
Other title:Frontmatter --
Abkürzungen --
Vorwort --
Einleitung --
1. (1) Bei Fristbestimmungen für Erklärungen müssen letztere innerhalb der Frist bei dem Antragenden eingetroffen sein. (B.G.B. § 147.) (2) Ist als Termin ein Tag bestimmt, so muß die Erklärung bis 4% Uhr nachmittags eingetroffen sein. (3) Erklärungen, die „bis zur Börse" abzugeben sind, müssen bis um 12^ Uhr am Kontor oder bis 2 Uhr an der Börse, bzw. an den Tagen, an denen Frühbörse stattfindet, bis 2% Uhr am Kontor oder an der Börse abgegeben sein --
2. (1) Andienungen haben dem Empfänger gegenüber bis 4% Uhr nachmittags zu erfolgen. Andernfalls gellen sie als am nächsten Werktage erfolgt. (2) Am Kai zu empfangende Waren dürfen nicht angedient werden, bevor die Partie handelsüblich am Kai zur Verfügung liegt --
3. (1) Für Beanstandungen wegen der Beschaffenheit der Ware gelten folgende Bestimmungen: (2) Am Platze angediente oder verkaufte Waren gelten als genehmigt, wenn nicht der Käufer „bis zur Börse" des auf die Andienung bzw. auf den Geschäftsabschluß folgenden Werktages dem Verkäufer eine gegenteilige Erklärung abgibt. Diese Bestimmung gilt nicht für Waren, deren Untersuchung ihrer Natur nach eine längere Zeit beansprucht. (3) Bei „c. & f." und „«»."-Geschäften hat der Käufer die Ware nach der beendeten Entlöschung des Schiffes unverzüglich, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt der Verkäufer dem Käufer schon vor Beendigung der Entlöschung des Schiffes an, daß die Ware entlöscht sei, so beginnt die Frist für die Untersuchung und Erklärung mit der Erstattung dieser Anzeige; erfolgt die Einhändigung der Dokumente (vgl. § 39 Abs. 5) erst nach der Entlöschung des Schiffes, so beginnt die vorerwähnte Frist erst mit der Einhändigung der Dokumente. Unterläßt der Käufer die Mangelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen versteckten Mangel handelt, der bei der ordnungsmäßigen Untersuchung nicht erkennbar war. (4) Hat der Käufer bei „c. & f." und „«cif»."-Geschäften die Ware weiter verkauft und die Dokumente dementsprechend weitergegeben, so genügt es zur Wahrung seiner Rechte, wenn er die ihm von feinem Käufer erstattete Mängelanzeige in ordnungsmäßiger Frist weitergibt. Er hat aber für die rechtzeitige Erstattung der Mängelanzeige seitens seines Abnehmers und dessen Nachmänner seinem Verkäufer einzustehen. (5) Wird der Käufer an der Untersuchung der Ware oder Abgabe der Erklärung durch höhere Gewalt oder durch von dem Verkäufer zu vertretende Umstände verhindert, so hat er dies dem Verkäufer ungesäumt anzuzeigen. Die Gültigkeit der Andienung beginnt in solchem Falle mit der Anzeige des Verkäufers an den Käufer, daß die Verhinderung beseitigt ist --
4. Gewichtsbeanstandungen sind bei Lokogeschäften nach Empfang unzulässig. Bei Lieferungsgeschäften haben sie unverzüglich zu erfolgen. Für „c. & f." und „«cif»"-Geschäfte gilt folgende Sonderbestimmung: Die Berwiegung der Ware hat innerhalb fünf Werttagen, gerechnet von dem Zeitpunkt des Beginnes der Erklärungsfrist an, zu erfolgen. Ansprüche wegen Untergewichts müssen mit tunlichster Beschleunigung, längstens innerhalb je zwei Werktagen, von jedem Beteiligten gegenüber seinem Vormanne weitergegeben werden. Hat Arbitrage stattgesunden, so beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Arbitrageattestes an den letzten Käufer --
5. Schlußnoten sind am Tage des Geschäftsabschlusses an die Parteien abzusenden und gelten als genehmigt, wenn nicht „bis zur Börse" des darauffolgenden Werktages bei der Gegenpartei oder dem vermittelnden Makler Einwendungen erhoben worden sind. Der Makler hat ihm gegenüber erhobene Einwendungen unverzüglich der Gegenpartei mitzuteilen --
6. Falls bei Käufen nach ausgeliefertem Gewicht infolge von Verlust der Ware das Landungsgewicht nicht zu ermitteln ist, oder die Ware infolge von Beschädigung einen Gewichtszuwachs erfahren hat, so erfolgt die Berechnung auf Grund des Abladegewichts abzüglich des erfahrungsmäßigen, eventuell durch Sachverständige festzustellenden Gewichtsabganges auf der Reise --
7. (1) Bei „cif"= und „c. & f."-Geschästen ist das hier ermittelte Untergewicht über 1 % vom Verkäufer zu vergüten, soweit es nicht nachweislich auf Havarie oder andere vom Absender nicht abwendbare äußere Beschädigung zurückzuführen ist. Reklamationen wegen Untergewichts auf Teilmengen sind nicht zulässig. (2) Bei Loko- und Abladegeschäften in getrockneten Früchten in Kistenpackung, die mit einem für jedes Kollo fest bestimmten Nettogewicht gehandelt werden, ist Untergewicht bis 1 % nicht zu vergüten. (3) Bei Waren, die nicht mit einem für jedes Kollo fest bestimmten Nettogewicht gehandelt werden, findet außerdem hinsichtlich der Tara § 12 Abs. 2 Anwendung --
8. (1) Das Wort „circa" vor der Mengenangabe berechtigt den Verkäufer, 5% mehr oder weniger zu liefern. (2) Soweit Rückregulierungen vorzunehmen sind, haben diese für die genauen Nennmengen zu erfolgen. Ein Abzug von 5% ist nicht zulässig --
9. Bei amerikanischen evaporated Äpfeln und getrockneten kalifornischen Früchten können, wenn nicht bestimmtes Gewicht vereinbart ist, halbe Kisten mit 50 Pfd. amerikanisch oder 25 kg netto, viertel Kisten mit 25 Pfd. amerikanisch oder 12 1/2 kg netto geliefert werden --
10. Gerechnet werden: 110 Pfd. amerikanisches Gewicht = 50,00 kg 1 Ctw. (112 Pfd.) englisches Gewicht = 50,80 „ 100 Pfd. venezianisches Gewicht — 48,00 „ 1 pud russisches Gewicht - 16,38 „ --
11. (1) Die Kosten der Gewichtsfeststellung trägt bei "cif"= und „c. & f."-Geschäften nach ausgeliefertem Gewicht der Käufer. (2) Bei nach ausgeliefertem Gewicht bedungener Fracht hat der Verfrachter (das Schiff) die Wägekosten zu tragen --
12. (1) Alle Tara-Ermittelungen müssen beim Empfang, und zwar, sofern nicht für einzelne Fälle anderes bestimmt ist, von beiden Parteien gemeinschaftlich vorgenommen werden; spätere Reklamationen sind unzulässig. (2) Bei vom Kai zu empfangenden Waren ist jedoch das kaiseitig ermittelte Bruttogewicht und die kaiseitig gemäß § 14 Abf. 3 ermittelte Durchschnitts-Tara maßgebend, sofern nicht von der Gegenpartei vor dem Empfang eine gegenteilige Erklärung abgegeben wird. (3) Bei der Tarierung ist auf Antrag zunächst die Tara und dann das Bruttogewicht festzustellen. (4) Wegen der Tara bei den einzelnen Artikeln wird auf den Anhang verwiesen --
13. (1) Unter Faktura-Tara ist, wenn nichts anderes bemerkt, die in der Faktura des Abladeortes genannte zu verstehen. (2) Wenn die reine Tara die Faktura-Tara oder Prozent-Tara um mehr als 1 % des Bruttogewichts der betreffenden Ware übersteigt, so ist die Differenz über 1 % vom Verkäufer zu vergüten (z. B. wenn bei einem Kollo von 700 kg die Faktura-Tara 60 kg, die reine Tara 80 kg beträgt, so sind 20 — 7 = 13 kg zu vergüten) --
14. (1) Unter Durchschnitts-Tara ist die hier ermittelte zu verstehen. (2) Wenn eine mit Durchschnitts-Tara gehandelte Partie ganz oder geteilt weiterverkauft wird, so ist, falls der Käufer es verlangt, beim Empfang von neuem die Durchschnitts-Tara zu ermitteln. Jedoch hat dieses auf die früheren Verkäufe keine Rückwirkung. (3) Zwecks Ermittelung der Durchschnitts-Tara kann jede Partei bei Partien bis zu 1000 Kolli die Tarierung von 5 %, höchstens aber 20 Kolli, bei Partien von 1000 Kolli und mehr von 2 % der Kolli verlangen, wobei angefangene 100 für voll gerechnet werden --
15. (1) Bei allen Verkäufen hat die Zahlung, sofern nichts anderes vereinbart ist, netto Kasse ohne Skonto zu erfolgen. (2) Zahlungen auf angediente Dokumente sind am gleichen Tage zu leisten, wenn die Papiere dem Käufer eine Stunde vor dem Zeitpunkt eingereicht sind, bis zu welchem die Hauptbanken Abschreibezettel ohne Extragebühr annehmen --
16. Ein Kauf „auf Besicht" ist unter der Bedingung geschlossen, daß die Ware bei der Besichtigung dem Käufer zusagt. Ist dies nicht der Fall, so ist ein Geschäft überhaupt nicht zustande gekommen --
17. Beim Kauf „auf Nachstechen" oder „laut Probe auf Nachstechen" übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware.
Das Recht, vom Geschäft zurückzutreten, hat der Käufer nur, wenn die Prüfung ergibt, daß die Ware den vertragsmäßigen Bedingungen nicht entspricht. Das Recht auf Empfang unter Minderung des Kaufpreises steht ihm in diesem Falle nicht zu --
18. (1) Der Käufer einer Ware kann, falls diese den vereinbarten Bedingungen nicht entspricht, Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Vergütung des Minderwertes (Minderung) (B.G.B. 8 462)') verlangen. Das Recht, beim Mangel einer zugesicherten Eigenschaft solcher Ware statt der Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (B.G.B. 8 463, 8 494)') steht ihm bei Beanstandungen wegen Oualitätsmängeln nicht zu. Der Käufer hat sofort nach Feststellung der mangelhaften Beschaffenheit zu erklären, welches der beiden Rechte er geltend machen will. (2) Bei Lieferungsgeschäften kann der Käufer wegen Qualitätsmangel nur Minderung verlangen, es sei denn, daß der Minderwert 10 % des Preises der vertragsmäßigen Ware zur Zeit der Besichtigung übersteigt (vgl. § 21). (3) Besteht eine Andienung aus mehreren Partien (Lieferscheinen) und erweisen sich nicht alle angedienten Partien als vertragsmäßig, so ist der Käufer zum Empfang jeder vertragsmäßig angedienten Partie verpflichtet. Sind weniger als 10 % einer angedienten Partie mangelhaft und läßt sich der mangelhafte von dem vertragsmäßigen Teil der Ware ohne weiteres abtrennen, so finden die Abs. 1 und 2 bzw. § 21 nur auf diese abgetrennten Teilmengen sinngemäße Anwendung, während der übrige Teil der Partie zu liefern und zu empfangen ist. (4) Abweichungen von den Vertragsbedingungen hinsichtlich der Ernte, Herkunft oder Verpackung gelten nicht als Oualitätsmangel, sondern berechtigen stets zur Zurückweisung der Ware und zum Anspruch auf Schadensersatz (s. auch § 38) --
19. Zur Ersetzung einer wegen Qualitätsmängel beanstandeten Partie durch eine andere ist der Verkäufer weder berechtigt noch verpflichtet --
20. (1) Seebeschädigte oder dumpfe Ware kann der Käufer, wenn der Verkäufer wegen der Beschädigung Ansprüche an seine Versicherer geltend machen kann, zum Preise und Verhältnisse des Gewichts der gesunden Ware gegen Überlassung der Police geliefert verlangen. (2) Kommt ein Versicherungsanspruch in Frage, so muß der Käufer, falls der Minderwert der beschädigten Kolli gegen nicht beschädigte Ware 10 % nicht übersteigt, die seebeschädigte oder dumpfe Ware gegen entsprechende Vergütung empfangen, übersteigt der Minderwert gegen nicht beschädigte Ware 10 %, so ist der Käufer zum Empfange berechtigt, aber nicht verpflichtet --
21. Verlangt bei Lieferungsgeschäften der Käufer, im Falle der Minderwert die im § 18 Abs. 2 und § 20 bestimmte Grenze überschreitet, Wandelung des Vertrages, so ist die Ware dem Verkäufer zu dem zur Zeit der Arbitrage bestehenden Marktpreise für vertragsmäßige Ware, welche in dem Arbitrage-Atteste festzustellen ist, zurückzurechnen. Den Unterschied zwischen diesem Preise und dem Vertragspreise haben die Parteien sofort untereinander zu vergüten --
22. Bei „tel quel" verkauften Waren ist der Käufer verpflichtet, jede Ware ohne Rücksicht auf Qualität zu empfangen, welche der Gattung nach der vertragsmäßigen Bezeichnung entspricht --
23. Entnommene Proben sind vom Käufer zu bezahlen --
24. Sofern aus dem Vertrage nichts anderes hervorgeht, ist für Verkäufer und Käufer Hamburg Erfüllungsort (vgl. aber § 39) --
25. Ist Lieferung „ab Lager" ohne nähere Angaben oder „ab Lager Hamburg" verkauft, so kann nur von einem Lager im Gebiete der Stadt Hamburg geliefert werden --
26. Bei Verkäufen ab Lager hat der Käufer sich den Besicht-, Nachstech- und Lieferschein vom Verkäufer zu beschaffen --
27. Einmal nachgestochene oder besichtigte Waren dürfen nicht auf ein anderes Lager gebracht werden, ohne daß der Käufer hiervon in Kenntnis gesetzt ist --
§28. (1) Innerhalb der usanzmäßigen ober vereinbarten Empsangszeit hat der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen Teile der verkauften Waren, jedoch nicht unter 300 kg, zu liefern. (2) Wird auf Lieferung verkaufte Ware in Teilen angedient, so gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Zeit der Beanstandung (§ 3) für jede Teillieferung --
29. (1) Während der usanzmäßigen oder vereinbarten Empfangszeit lagert die Ware für Rechnung und Gefahr des Verkäufers und unter von diesem bis zur Höhe des Verkaufswerts zu beschaffender Feuerversicherung. Nach Ablauf der Empfangszeit geht jede Gefahr ein schließlich derjenigen des Einbruchsdiebstahls ohne weiteres auf den Käufer über. (2) Für auf Käufers Lager aufgenommene Waren trägt dieser die Feuerversicherung, auch wenn Übergabe noch nicht erfolgt ist --
30. Wenn eine Partei ihre Zahlungen einstellt, so kann die andere Partei innerhalb drei Werktagen, nachdem sie von der Zahlungseinstellung Kenntnis erhalten hat, verlangen, daß zwischen ihnen schwebende Geschäfte auf Grundlage des Preises reguliert werden, welcher für ein gleiches Geschäft am Tage der Zahlungseinstellung maßgebend war. Dieser Preis wird im Zweifel durch vom Vorstande zu ernennende Sachverständige festgestellt --
31. (1) „Ab Lager" gehandelte Waren sind innerhalb 3 Tagen zu bezahlen und innerhalb 14 Tagen zu empfangen. Die Fristen werden vom Tage des Geschäftsabschlusses gerechnet. Fällt der letzte Empfangstag auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt der nächste Werktag an dessen Stelle. Nach Ablauf des dritten Tages nach der Empfangstat hat der Verkäufer nach vorheriger Androhung das Recht, vom Vertrage zurückzutreten oder die Ware für Rechnung des säumigen Empfängers gemäß § 373 des H.G.B zu verkaufen oder den Marktpreis durch Sachverständige gegen ihn feststellen zu lassen. (2) Bei der Ablieferung der Ware hat der Verkäufer die Ware bis auf die Schale zu liefern; die von da ab entstehenden Kosten sind zu Lasten des Käufers --
32. (1) Die Abnahme „ab Kai" gekaufter Waren hat spätestens am zweiten Tage nach erfolgter Entlöschung des Fahrzeuges, bei früher gelöschten Waren am dritten Tage nach erfolgter Andienung (§ 2) zu geschehen. Durch verzögerte Abnahme entstehende Kai- und sonstige Kosten sind zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Verwiegung auf Veranlassung des Käufers während der Lagerung der Ware oder nicht schalenweise, so hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Nach Ablauf des dritten Tages nach der Empfangszeit stehen dem Verkäufer die im § 31 genannten Rechte zu. (2) Wird „ab Kai" verkaufte Ware nicht am Kai gelöscht, so hat der Verkäufer sie frei an eine vom Käufer zu bezeichnende, zu Wasser erreichbare Landungsstelle im Gebiete des Hamburger Hafens (s. Hafengesetz vom 2. Juni 1897 § 1 und Gesetz betr, die Ausdehnung des Hafengesetzes auf die Wasserflächen bei Finkenwärder vom 13. 10. 1919)') zu bringen --
33. (1) Bei der Klausel „frei hinter den Speicher des Käufers zu liefern" ist der Käufer verpflichtet, einen zu Master erreichbaren Speicher im Gebiet des Hamburger Hafens (siehe § 32 Abf. 2) anzuweisen. Wenn die Anlieferung zu Master durch Eis, Wassermangel oder sonstige höhere Gewalt verhindert wird, ist der Verkäufer berechtigt und aus Verlangen des Käufers verpflichtet, die Ware zu Lande frei vor die Tür des angewiesenen Speichers zu liefern. (2) Mit dieser Klausel verkaufte Waren müssen, wenn sie bis 4% Uhr angedient sind, am nächsten Werktage ausgenommen werden. Geschieht die Aufnahme der ordnungsmäßig angedienten Ware nicht innerhalb genannter Frist, bzw. bei in genannter Frist nicht zu bewältigenden Mengen nicht in ununterbrochener Folge, so sind die durch die Verzögerung entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen --
34. Wenn bei „frei auf Käufers Schale" zu liefernden Waren der Verkäufer vom Käufer nicht in die Lage gesetzt wird, die ordnungsmäßig angediente Ware innerhalb der genannten Frist auf Käufers Lager aufzubringen, so sind die durch die Verzögerung entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen --
35. (1) Ist bei Platzgeschäften „prompte" Lieferung oder Empfangnahme bedungen, so hat dieselbe innerhalb drei Werktagen zu erfolgen. Der Tag des Kaufes wird hierbei nicht mitgerechnet. (2) Ist „prompt nach Ankunft zu empfangen" oder „prompt nach Ankunft und Andienung zu empfangen" verkauft, so ist die Ware spätestens am dritten Werttag nach der Andienung zu empfangen.
(3) Ist „prompte" Abladung zur See bedungen, so ist die Bedeutung dieses Begriffes in der Schlußnote näher zu bestimmen. Ist dies nicht geschehen, so hat die Abladung bei Bezügen von europäischen Häfen der Ostsee, der Nordsee und des Atlantischen Ozeans, mit Ausnahme derjenigen Spaniens und Portugals, innerhalb 15 Tagen, von Häfen Spaniens, Portugals, des Mittelländischen und Schwarzen Meeres sowie der Ostküste Nordamerikas innerhalb 21 Tagen, von anderen Häfen innerhalb 30 Tagen zu erfolgen. Für die rechtzeitige Verschiffung ist das Datum der Verladescheine maßgebend. (4) Ist „prompte" Verladung vom deutschen Inlande bedungen, so ist die Ware innerhalb 14 Tagen zu verladen. Für die rechtzeitige Verladung ist das Datum des Frachtbriefes bzw. des Ladescheines maßgebend --
36. (1) Bei Lieferungsabschlüssen bleibt der Tag der Lieferung oder Verladung innerhalb der Termine in Verkäufers Wahl. Ist die Frist nicht eingehalten, wofür hinsichtlich der Abladung oder Verschiffung die Verladescheine maßgebend sind, so ist der Käufer zur Zurückweisung der Ware und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ohne Gewährung einer Nachfrist befugt (s. § 18 und § 38). (2) Ist Abladung oder Verladung innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so muß innerhalb derselben die Ware dem Transportübernehmer oder Transportführer übergeben sein, von dem der Verladeschein ausgestellt wird, auf Grund besten die Beförderung bis zum Bestimmungsorte erfolgt. (3) Ist Verschiffung innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so muß die Ware innerhalb dieser Frist an Bord des Schiffes übergenommen sein. (4) Ist Segelung innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so muß das Schiff (Segler oder Dampfer) mit der Ware innerhalb dieser Frist den Hasen verlassen und die Reste angetreten haben --
37. (1) Bei Verkäufen von schwimmenden oder abzuladenden Waren ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Namen des Schiffes, mit dem die Ware verladen ist oder werden soll, sowie das Datum des Konnossements und die Marke der Ware beim Geschäftsabschlusse aufzugeben, oder, falls chm diese Angaben zur Zeit nicht bekannt sind, dieselben nachzuliefern, sobald sie zu seiner Kenntnis gelangen, wie überhaupt alle in bezug auf die Erfüllung des Vertrages eintreffenden Mitteilungen sofort dem Käufer schriftlich bekanntzugeben, Unwesentliche Abweichungen im Namen des Schiffes und in den Marken und Nummern (ausgenommen Qualitätsmarken) präjudizieren nicht. (2) Die vorbenannten Aufgaben müssen erfolgt fein vom letzten Tage der vertraglichen Erfüllungsfrist an gerechnet 1. innerhalb 45 Tagen für Verladungen von der Westküste oder vom Inneren Nordamerikas, Asien und Afrika (jedoch ausgenommen die Häfen des Mittelländischen Meeres und Marokkos, sowie die Canarischen Inseln), 2. innerhalb 30 Tagen für Verladungen von den östlichen Seehäfen Nordamerikas, der europäischen und asiatischen Türkei, von den Häfen des Schwarzen Meeres, Candia, Griechenland, Nordafrika, Marokko und den Canarischen Inseln, 3. innerhalb 20 Tagen für Verladungen von Italien, Spanien, Portugal, Frankreich und sonstigen europäischen Häfen. (3) Andernfalls ist der Käufer berechtigt, nachdem eine gestellte Nachfrist von 3 Werktagen verstrichen ist, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. (§ 38 Absatz 3.) --
38. (1) Falls eine Partei mit der Erfüllung des Vertrages im Verzüge bleibt, hat die andere Partei, nachdem eine gestellte angemessene Frist erfolglos geblieben ist, Anspruch auf Schadensersatz. (2) Falls der Käufer mit der Abnahme im Verzüge ist, kann der Verkäufer den Schadensanspruch nach vorgängiger Anzeige durch Verkauf in öffentlicher Auktion oder durch Sachverständige feststellen. (3) Falls der Verkäufer mit der Lieferung im Verzüge ist, kann der Schadensanspruch auch durch Deckungskauf oder durch Feststellung des Marktwertes durch Sachverständige des Waren-Vereins begründet werden. In letzterem Falle sind die Courtage und gesparte Kosten von dem Schadensanspruch zu kürzen --
39. (1) Bei „c. & f."- und „«cif»"-Geschäften ist der Abladeort der Erfüllungsort für die Lieferung. (2) Bei diesen Geschäften hat der Käufer die Deklarationsabgabe, sowie den Konnossementsstempel zu zahlen. (3) Maklergebühren sind, auch wenn die Fracht am Bestimmungsorte zu zahlen ist, vom Bruttobetrag zu zahlen. (4) Bei „c. & k."- und „«cif»"-Geschäften können Partien, welche hier bereits untersucht sind, nicht angedient werden. (5) Der Verkäufer ist bei „c. & f."- und „«cif»"-Geschäften verpflichtet die Dokumente, sobald sie in feinen Besitz gelangt sind, dem Käufer unverzüglich einzuhändigen. Die Einhändigung der Dokumente kann auch noch nach der Entlöschung geschehen, wenn sie verspätet in Hamburg eingetroffen sind. In diesem Falle ist den Dokumenten der Nachweis beizufügen, daß jeder Verkäufer sie nicht länger als 24 Stunden in seinem Besitz gehabt hat. Auch haftet der Verkäufer seinem Käufer für entstehendes Lagergeld und sonstige Kosten. Die Dokumente müssen, auch wenn in der Weitergabe derselben ein Versäumnis seitens eines der Glieder der Kette nachgewiesen wird, vom Käufer unter allen Umständen ausgenommen werden, doch steht demselben das Recht zu, einen ihm durch die Verzögerung in der Weitergabe der Dokumente nachweislich entstandenen Schaden von seinem Vordermann zu reklamieren, für welchen dieser sich gleichfalls an seinem Vordermanne schadlos halten kann --
40. Ist bei einem Verkauf in der Schlußnote die Person des Käufers vorbehalten, so berechtigen Bedenken gegen den nachträglich aufgegebenen Käufer den Verkäufer nicht zum Rücktritt. Solchenfalls gilt der Makler als Käufer und ist für die Erledigung des Geschäftes haftbar --
41. (1) Ist bedungen, daß eine Ware „f r e i" (franko) eines bestimmten Ortes geliefert werden soll, so gilt der Lieferungsort als Erfüllungsort für die Lieferung; ist eine Ware „frachtfrei" eines bestimmten Ortes verkauft, so bleibt der Abladeort der Erfüllungsort. (2) „Frei Bord" („frei an Bord") heißt: frei auf das Schiff; „f r e i S ch i f f s f e i t e" heißt: frei an das Schiff. Bei „frei Schiffsseite" sind, falls der Verkäufer rechtzeitig angeliefert hat, etwaige Uberliegekosten zu Lasten des Käufers. (3) „Frei Bahn" heißt: frei an die Bahn (Abgangsbahnhof). (4) „F r e i Waggen" heißt: frei in den Waggon. (5) Bei „ab Lager (Kai)" trägt der Käufer die Gefahr und die Kosten des Absetzens. (6) Bei „frei in die Schute (auf den Wagen)" trägt der Verkäufer die Gefahr und die Kosten des Absetzens. (7) „Frei ab Hamburg" heißt: „frei ab Kai" oder „frei Schiffsseite" oder „frei Bahn", nach Käufers Wahl --
41a. Bei einem Geschäft, bei dem der Preis in ausländischer Währung angegeben ist, ist die verdiente Courtage in einem auf diese Währung lautenden Scheck zu zahlen --
Anhang. Tara für die einzelnen Artikel --
Schiedsgerichtsordnung --
Bestimmungen über die Qualitäts-Feststellungen --
Inhalt --
Wortverzeichnis. Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die gehobenen Zahlen die Anmerkungen. Die mit einem S versehenen Zahlen verweisen auf Seitenzahlen
Format:Mode of access: Internet via World Wide Web.
ISBN:9783112680544
DOI:10.1515/9783112680544
Access:restricted access
Hierarchical level:Monograph
Statement of Responsibility: Otto Mathies.