Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes / / Gerhard Pauli.

Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematis...

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Bibliographic Details
Superior document:Title is part of eBook package: De Gruyter DGBA Law - 1990 - 1999
VerfasserIn:
Place / Publishing House:Berlin ;, Boston : : De Gruyter, , [2014]
©1992
Year of Publication:2014
Edition:Reprint 2014
Language:German
Online Access:
Physical Description:1 online resource (252 p.)
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Description
Other title:Frontmatter --
Vorwort --
Inhaltsübersicht --
Literaturverzeichnis --
Teil Α: Einleitung --
1. Gang der Untersuchung --
2. Zur Methode --
3. Das RG in der Zeit von 1933-1945 - die äußeren Bedingungen für Kontinuität und Diskontinuität --
4. Der Wiederaufbau der Justiz und die Errichtung des BGH im Jahre 1950 --
Teil Β: Materialisierung --
1. Einführung --
2. Wahlfeststellung und Analogieverbot --
3. Die Einschränkung des Notwehrrechts --
4. Das Offenhalten von Wertungsspielräumen am Beispiel der Irrtumsdoktrin des RG im Vergleich zur Irrtumsrechtsprechung des BGH --
5. Die Behandlung der Strafmilderungsmöglichkeit im Rahmen der verminderten Zurechnungsfähigkeit --
6. Die Revisibilität des Strafausspruchs als Beispiel der Materialisierung --
7. Künstliche Verbrechenseinheiten (Fortsetzungszusammenhang und Sammelstraftat) als Beispiel der Materialisierung --
8. Die Bestimmung des Strafrahmens bei tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen --
9. Der Wechsel zur materiell-rechtlichen Theorie in der Frage der Rechtsnatur der Verjährung --
10. Der Begriff der Öffentlichkeit in § 183 StGB a. F. --
11. EXKURS: Hans-Jürgen Bruns - ein Theoretiker der Materialisierung --
12. Ergebnis --
Teil C: Subjektivierung --
1. Einleitung --
2. Täterschaft und Teilnahme --
3. Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch nach subjektiven Kriterien --
4. Die "Ethisierung" des Freiwilligkeitsbegriffs beim strafbefreienden Rücktritt --
5. Die Auslegung des Begriffs "unzüchtige Handlung" --
6. Der Vermögensschaden beim Betrug - Subjektivierung aus der Opferperspektive --
7. Die subjektive Eidestheorie --
8. Ergebnis --
Teil D: Rechtsprechung zu rechtspolitischen Zentralbegriffen der nationalsozialistischen Ideologie --
2. Der Begriff "Ehre" und die Entwicklung der Beleidigungstatbestände --
3. Der Begriff Treue --
4. Der "Kampf gegen die Entartung" am Beispiel der Verfolgung der Homosexualität --
5. Ergebnis --
Teil Ε: Zusammenfassung --
Entscheidungsregister
Summary:Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
Format:Mode of access: Internet via World Wide Web.
ISBN:9783110888812
9783110636192
DOI:10.1515/9783110888812
Access:restricted access
Hierarchical level:Monograph
Statement of Responsibility: Gerhard Pauli.