Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 / / hrsg. von Manfred Baldus.

Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum Verhältnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die für die Verhältnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europäischer Gerichtshöfe...

Full description

Saved in:
Bibliographic Details
Superior document:Title is part of eBook package: De Gruyter DG Plus DeG Package 2022 Part 1
HerausgeberIn:
Place / Publishing House:Berlin ;, Boston : : De Gruyter, , [2021]
©2022
Year of Publication:2021
Language:German
Series:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 ; Band 70
Online Access:
Physical Description:1 online resource (XVI, 356 p.)
Tags: Add Tag
No Tags, Be the first to tag this record!
id 9783110702224
ctrlnum (DE-B1597)549609
collection bib_alma
record_format marc
spelling Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 / hrsg. von Manfred Baldus.
Berlin ; Boston : De Gruyter, [2021]
©2022
1 online resource (XVI, 356 p.)
text txt rdacontent
computer c rdamedia
online resource cr rdacarrier
text file PDF rda
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 ; Band 70
Frontmatter -- Vorwort und Benutzungshinweise -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- 1 Die Testamentsformulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte. -- 2 Ein zum Christentum übergetretener Muslim darf wegen hoher Wahrscheinlichkeit von Repressionen im Heimatland bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Afghanistan abgeschoben werden -- 3 Auch ein Grundstück, das mit einem sakralen Zwecken gewidmeten Kirchgebäude (res sacra) bebaut ist, hat einen Bodenwert und ist daher nicht von einem Sanierungsausgleichsbetrag auszunehmen. Das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes Vergleichswertverfahren und eine geeignete Methode zur Bestimmung der Bodenwerterhöhung -- 4 Die Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich nicht auf Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Beweiswürdigung. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht den Tatsachengerichten nicht den Beweiswert bestimmter Beweismittel (hier: Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum) bindend vorgeben -- 5 Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt. Hier beides verneint für den Verein „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ -- 6 Für die Frage der Zuordnung des Dienstes eines Kirchenbeamten zu einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden -- 7 Zur kommunalen Baulast am Turm der St. Bartholomäus-Kirche in Hauenstein/ Pfalz -- 8 Ist die Frage, ob die (hier: griechisch-orthodoxe) Taufe eines gemeinsamen Kindes den einzigen im Verfahren konkret festzustellenden sorgerechtlichen Konfliktpunkt der Eltern darstellt, dürfte es dem Kindeswohl am besten entsprechen, diese Einzelfallentscheidung auf die Mutter allein zu übertragen. In die Entscheidung darf einfließen, dass die Geschwister des Kindes bereits getauft sind und in der Familie der Mutter, zu der das Kind viele Kontakte hat, die griechisch-orthodoxe Kirche eine große Bedeutung einnimmt, so dass ohne die Taufe das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dieser Familie beeinträchtigt sein könnte. §§ 1628,1671 -- 9 Einem Kindergarten mit salafistischer Orientierung kann die Betriebserlaubnis versagt werden, wenn ihm ein gesellschaftlich-integratives Konzept fehlt -- 10 Die Gestattung von Video- und Fotoaufnahmen im Innenbereich des Kölner Doms zu privaten Zwecken außerhalb des Gottesdienstes führt nicht dazu, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum diese Kathedrale steht, deren Veröffentlichung zu dulden hätte -- 11 Zur Reichweite des § 5 AusglLeistG bei Ansprüchen auf Kircheninventar -- 12 Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist -- 13 Die (im vorliegenden Fall erhobene) Verfassungsbeschwerde, die die verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die nach dem Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen verweigerte Aufnahme des muslimischen Beschwerdeführers an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule betrifft, zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf -- 14 1. Das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLÖffVZG) ist verfassungsgemäß. 2. Die Öffnung von Ladengeschäften an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Die für die Ladenöffnung am Sonntag anlassgebende Veranstaltung muss den Sonntag so prägen, dass sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex zu dieser darstellt. 3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine gesetzliche Norm ohne vorherige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht von einem Fachgericht als verfassungswidrig beurteilt werden -- 15 1. Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf Beschäftigte, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen Unterricht erteilen. Es werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. 2. Die Sonderregelungen in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. 3. Für die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die als Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, ist nach der Vorschrift des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKDOst der jeweilige Gestellungsvertrag maßgeblich. Ein solcher mit dem Land Brandenburg geschlossener Vertrag existiert nicht. Insoweit enthält das kirchliche Eingruppierungsrecht eine Regelungslücke. Dies führt zu einem Anspruch des betroffenen Beschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung -- 16 Eine als Verein eingetragene Religionsgemeinschaft, die Wohnungen in ihrem Vereinsheim vermietet, hat kein Kündigungsrecht, um einem bei ihr tätigen Priester einen kürzeren Weg zu seiner im selben Hause gelegenen Arbeitsstelle zu bieten -- 17 Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf – praktisch kaum ermittelbare – exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an -- 18 Zum Nachweis der wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Lehrer an einer Privatschule nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RP.PrivSchG -- 19 1. Das Wortzeichen „OSHO“ weist für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen beschreibenden Charakter für die eingetragenen Dienstleistungen (hier: Erziehung, Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und Meditation) auf -- 20 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit -- 21 1. Die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen Gründen im Fall einer Chinesin ist nicht gegeben, wenn auf Nachfrage zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu Tage treten, dies auf dem Hintergrund einer zuvor gezeigten ausgeprägten Befähigung zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. 2. Das Gericht muss sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels selbst überzeugen. Kirchliche Bescheinigungen entfalten keine beweisrechtliche Bindung -- 22 Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs.
3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat -- 23 Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2017 (3 K 334.15) -- 24 Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter -- 25 Wurde eine Kirchengemeinde im Jahr 1990 neu errichtet, ohne dass eine Rechtsnachfolge weder explizit geregelt war noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einer Analogie herleitbar ist, gelangten spätestens zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchenbaulasten zum Erlöschen. Zur Frage, ob ein Anerkenntnis der Zivilgemeinde geeignet ist, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Kirchenbaulasten zu begründen -- 26 Ladenöffnung am Sonntag anlässlich Weihnachtsmarkt. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 (4 B 1538/17) -- 27 Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten. FG München, Urteil vom 7. 12.2017 (13 K 3477/16) -- 28 Die Landesgesetzgebung kann öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind. Der Schutz des ernsten Charakters dieses stillen gesetzlichen Feiertags rechtfertige einen Schutz des vorhergehenden Gründonnerstags und des nachfolgenden Karsamstags durch das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen -- 29 Zur Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eines kirchlichen Friedhofs durch hoheitlichen Akt -- 30 Ordensgemeinschaft als Beteiligte an Betreuungssache. BGH, Beschluss vom 20.12.2017 (XII ZB 426/17) -- 31 Stufenzuordnung – Keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern. BAG, Urteil vom 21.12.2017 (6 AZR 245/16) -- 32 Zur Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen im Hinblick auf die vorrangige Sicherung des Existenzminimus der Kinder. OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2017 (4 UF 249/17) -- Sachregister
restricted access http://purl.org/coar/access_right/c_16ec online access with authorization star
Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum Verhältnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die für die Verhältnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europäischer Gerichtshöfe in die Sammlung einbezogen.
This collection presents rulings by German courts on matters of general religious law and the relationship between church and state. This collection is the only one of its kind in the German-speaking world. Since volume 39, it has also included relevant legal decisions from the European courts of justice.
Issued also in print.
Mode of access: Internet via World Wide Web.
In German.
Description based on online resource; title from PDF title page (publisher's Web site, viewed 29. Mai 2023)
Entscheidungen in Kirchensachen.
Kirchenrecht.
Rechtsprechung Kirchenrecht.
LAW / Public. bisacsh
Church law.
legal decisions in ecclesiastical matters.
rulings in church law.
Hering, Carl J., editor. edt http://id.loc.gov/vocabulary/relators/edt
Muckel, Stefan, editor. edt http://id.loc.gov/vocabulary/relators/edt
Title is part of eBook package: De Gruyter DG Plus DeG Package 2022 Part 1 9783110766820
Title is part of eBook package: De Gruyter EBOOK PACKAGE COMPLETE 2021 9783110753776 ZDB-23-DGG
Title is part of eBook package: De Gruyter EBOOK PACKAGE Law 2021 9783110753868 ZDB-23-DGC
EPUB 9783110702385
print 9783110702132
https://doi.org/10.1515/9783110702224
https://www.degruyter.com/isbn/9783110702224
Cover https://www.degruyter.com/document/cover/isbn/9783110702224/original
language German
format eBook
author2 Hering, Carl J.,
Hering, Carl J.,
Muckel, Stefan,
Muckel, Stefan,
author_facet Hering, Carl J.,
Hering, Carl J.,
Muckel, Stefan,
Muckel, Stefan,
author2_variant c j h cj cjh
c j h cj cjh
s m sm
s m sm
author2_role HerausgeberIn
HerausgeberIn
HerausgeberIn
HerausgeberIn
author_sort Hering, Carl J.,
title Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 /
spellingShingle Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 /
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 ;
Frontmatter --
Vorwort und Benutzungshinweise --
Inhaltsverzeichnis --
Abkürzungsverzeichnis --
1 Die Testamentsformulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte. --
2 Ein zum Christentum übergetretener Muslim darf wegen hoher Wahrscheinlichkeit von Repressionen im Heimatland bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Afghanistan abgeschoben werden --
3 Auch ein Grundstück, das mit einem sakralen Zwecken gewidmeten Kirchgebäude (res sacra) bebaut ist, hat einen Bodenwert und ist daher nicht von einem Sanierungsausgleichsbetrag auszunehmen. Das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes Vergleichswertverfahren und eine geeignete Methode zur Bestimmung der Bodenwerterhöhung --
4 Die Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich nicht auf Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Beweiswürdigung. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht den Tatsachengerichten nicht den Beweiswert bestimmter Beweismittel (hier: Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum) bindend vorgeben --
5 Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt. Hier beides verneint für den Verein „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ --
6 Für die Frage der Zuordnung des Dienstes eines Kirchenbeamten zu einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden --
7 Zur kommunalen Baulast am Turm der St. Bartholomäus-Kirche in Hauenstein/ Pfalz --
8 Ist die Frage, ob die (hier: griechisch-orthodoxe) Taufe eines gemeinsamen Kindes den einzigen im Verfahren konkret festzustellenden sorgerechtlichen Konfliktpunkt der Eltern darstellt, dürfte es dem Kindeswohl am besten entsprechen, diese Einzelfallentscheidung auf die Mutter allein zu übertragen. In die Entscheidung darf einfließen, dass die Geschwister des Kindes bereits getauft sind und in der Familie der Mutter, zu der das Kind viele Kontakte hat, die griechisch-orthodoxe Kirche eine große Bedeutung einnimmt, so dass ohne die Taufe das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dieser Familie beeinträchtigt sein könnte. §§ 1628,1671 --
9 Einem Kindergarten mit salafistischer Orientierung kann die Betriebserlaubnis versagt werden, wenn ihm ein gesellschaftlich-integratives Konzept fehlt --
10 Die Gestattung von Video- und Fotoaufnahmen im Innenbereich des Kölner Doms zu privaten Zwecken außerhalb des Gottesdienstes führt nicht dazu, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum diese Kathedrale steht, deren Veröffentlichung zu dulden hätte --
11 Zur Reichweite des § 5 AusglLeistG bei Ansprüchen auf Kircheninventar --
12 Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist --
13 Die (im vorliegenden Fall erhobene) Verfassungsbeschwerde, die die verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die nach dem Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen verweigerte Aufnahme des muslimischen Beschwerdeführers an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule betrifft, zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf --
14 1. Das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLÖffVZG) ist verfassungsgemäß. 2. Die Öffnung von Ladengeschäften an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Die für die Ladenöffnung am Sonntag anlassgebende Veranstaltung muss den Sonntag so prägen, dass sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex zu dieser darstellt. 3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine gesetzliche Norm ohne vorherige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht von einem Fachgericht als verfassungswidrig beurteilt werden --
15 1. Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf Beschäftigte, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen Unterricht erteilen. Es werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. 2. Die Sonderregelungen in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. 3. Für die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die als Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, ist nach der Vorschrift des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKDOst der jeweilige Gestellungsvertrag maßgeblich. Ein solcher mit dem Land Brandenburg geschlossener Vertrag existiert nicht. Insoweit enthält das kirchliche Eingruppierungsrecht eine Regelungslücke. Dies führt zu einem Anspruch des betroffenen Beschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung --
16 Eine als Verein eingetragene Religionsgemeinschaft, die Wohnungen in ihrem Vereinsheim vermietet, hat kein Kündigungsrecht, um einem bei ihr tätigen Priester einen kürzeren Weg zu seiner im selben Hause gelegenen Arbeitsstelle zu bieten --
17 Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf – praktisch kaum ermittelbare – exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an --
18 Zum Nachweis der wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Lehrer an einer Privatschule nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RP.PrivSchG --
19 1. Das Wortzeichen „OSHO“ weist für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen beschreibenden Charakter für die eingetragenen Dienstleistungen (hier: Erziehung, Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und Meditation) auf --
20 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit --
21 1. Die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen Gründen im Fall einer Chinesin ist nicht gegeben, wenn auf Nachfrage zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu Tage treten, dies auf dem Hintergrund einer zuvor gezeigten ausgeprägten Befähigung zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. 2. Das Gericht muss sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels selbst überzeugen. Kirchliche Bescheinigungen entfalten keine beweisrechtliche Bindung --
22 Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs.
3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat --
23 Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2017 (3 K 334.15) --
24 Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter --
25 Wurde eine Kirchengemeinde im Jahr 1990 neu errichtet, ohne dass eine Rechtsnachfolge weder explizit geregelt war noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einer Analogie herleitbar ist, gelangten spätestens zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchenbaulasten zum Erlöschen. Zur Frage, ob ein Anerkenntnis der Zivilgemeinde geeignet ist, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Kirchenbaulasten zu begründen --
26 Ladenöffnung am Sonntag anlässlich Weihnachtsmarkt. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 (4 B 1538/17) --
27 Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten. FG München, Urteil vom 7. 12.2017 (13 K 3477/16) --
28 Die Landesgesetzgebung kann öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind. Der Schutz des ernsten Charakters dieses stillen gesetzlichen Feiertags rechtfertige einen Schutz des vorhergehenden Gründonnerstags und des nachfolgenden Karsamstags durch das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen --
29 Zur Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eines kirchlichen Friedhofs durch hoheitlichen Akt --
30 Ordensgemeinschaft als Beteiligte an Betreuungssache. BGH, Beschluss vom 20.12.2017 (XII ZB 426/17) --
31 Stufenzuordnung – Keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern. BAG, Urteil vom 21.12.2017 (6 AZR 245/16) --
32 Zur Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen im Hinblick auf die vorrangige Sicherung des Existenzminimus der Kinder. OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2017 (4 UF 249/17) --
Sachregister
title_full Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 / hrsg. von Manfred Baldus.
title_fullStr Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 / hrsg. von Manfred Baldus.
title_full_unstemmed Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 / hrsg. von Manfred Baldus.
title_auth Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 /
title_alt Frontmatter --
Vorwort und Benutzungshinweise --
Inhaltsverzeichnis --
Abkürzungsverzeichnis --
1 Die Testamentsformulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte. --
2 Ein zum Christentum übergetretener Muslim darf wegen hoher Wahrscheinlichkeit von Repressionen im Heimatland bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Afghanistan abgeschoben werden --
3 Auch ein Grundstück, das mit einem sakralen Zwecken gewidmeten Kirchgebäude (res sacra) bebaut ist, hat einen Bodenwert und ist daher nicht von einem Sanierungsausgleichsbetrag auszunehmen. Das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes Vergleichswertverfahren und eine geeignete Methode zur Bestimmung der Bodenwerterhöhung --
4 Die Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich nicht auf Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Beweiswürdigung. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht den Tatsachengerichten nicht den Beweiswert bestimmter Beweismittel (hier: Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum) bindend vorgeben --
5 Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt. Hier beides verneint für den Verein „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ --
6 Für die Frage der Zuordnung des Dienstes eines Kirchenbeamten zu einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden --
7 Zur kommunalen Baulast am Turm der St. Bartholomäus-Kirche in Hauenstein/ Pfalz --
8 Ist die Frage, ob die (hier: griechisch-orthodoxe) Taufe eines gemeinsamen Kindes den einzigen im Verfahren konkret festzustellenden sorgerechtlichen Konfliktpunkt der Eltern darstellt, dürfte es dem Kindeswohl am besten entsprechen, diese Einzelfallentscheidung auf die Mutter allein zu übertragen. In die Entscheidung darf einfließen, dass die Geschwister des Kindes bereits getauft sind und in der Familie der Mutter, zu der das Kind viele Kontakte hat, die griechisch-orthodoxe Kirche eine große Bedeutung einnimmt, so dass ohne die Taufe das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dieser Familie beeinträchtigt sein könnte. §§ 1628,1671 --
9 Einem Kindergarten mit salafistischer Orientierung kann die Betriebserlaubnis versagt werden, wenn ihm ein gesellschaftlich-integratives Konzept fehlt --
10 Die Gestattung von Video- und Fotoaufnahmen im Innenbereich des Kölner Doms zu privaten Zwecken außerhalb des Gottesdienstes führt nicht dazu, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum diese Kathedrale steht, deren Veröffentlichung zu dulden hätte --
11 Zur Reichweite des § 5 AusglLeistG bei Ansprüchen auf Kircheninventar --
12 Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist --
13 Die (im vorliegenden Fall erhobene) Verfassungsbeschwerde, die die verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die nach dem Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen verweigerte Aufnahme des muslimischen Beschwerdeführers an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule betrifft, zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf --
14 1. Das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLÖffVZG) ist verfassungsgemäß. 2. Die Öffnung von Ladengeschäften an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Die für die Ladenöffnung am Sonntag anlassgebende Veranstaltung muss den Sonntag so prägen, dass sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex zu dieser darstellt. 3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine gesetzliche Norm ohne vorherige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht von einem Fachgericht als verfassungswidrig beurteilt werden --
15 1. Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf Beschäftigte, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen Unterricht erteilen. Es werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. 2. Die Sonderregelungen in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. 3. Für die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die als Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, ist nach der Vorschrift des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKDOst der jeweilige Gestellungsvertrag maßgeblich. Ein solcher mit dem Land Brandenburg geschlossener Vertrag existiert nicht. Insoweit enthält das kirchliche Eingruppierungsrecht eine Regelungslücke. Dies führt zu einem Anspruch des betroffenen Beschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung --
16 Eine als Verein eingetragene Religionsgemeinschaft, die Wohnungen in ihrem Vereinsheim vermietet, hat kein Kündigungsrecht, um einem bei ihr tätigen Priester einen kürzeren Weg zu seiner im selben Hause gelegenen Arbeitsstelle zu bieten --
17 Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf – praktisch kaum ermittelbare – exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an --
18 Zum Nachweis der wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Lehrer an einer Privatschule nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RP.PrivSchG --
19 1. Das Wortzeichen „OSHO“ weist für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen beschreibenden Charakter für die eingetragenen Dienstleistungen (hier: Erziehung, Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und Meditation) auf --
20 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit --
21 1. Die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen Gründen im Fall einer Chinesin ist nicht gegeben, wenn auf Nachfrage zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu Tage treten, dies auf dem Hintergrund einer zuvor gezeigten ausgeprägten Befähigung zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. 2. Das Gericht muss sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels selbst überzeugen. Kirchliche Bescheinigungen entfalten keine beweisrechtliche Bindung --
22 Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs.
3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat --
23 Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2017 (3 K 334.15) --
24 Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter --
25 Wurde eine Kirchengemeinde im Jahr 1990 neu errichtet, ohne dass eine Rechtsnachfolge weder explizit geregelt war noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einer Analogie herleitbar ist, gelangten spätestens zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchenbaulasten zum Erlöschen. Zur Frage, ob ein Anerkenntnis der Zivilgemeinde geeignet ist, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Kirchenbaulasten zu begründen --
26 Ladenöffnung am Sonntag anlässlich Weihnachtsmarkt. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 (4 B 1538/17) --
27 Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten. FG München, Urteil vom 7. 12.2017 (13 K 3477/16) --
28 Die Landesgesetzgebung kann öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind. Der Schutz des ernsten Charakters dieses stillen gesetzlichen Feiertags rechtfertige einen Schutz des vorhergehenden Gründonnerstags und des nachfolgenden Karsamstags durch das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen --
29 Zur Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eines kirchlichen Friedhofs durch hoheitlichen Akt --
30 Ordensgemeinschaft als Beteiligte an Betreuungssache. BGH, Beschluss vom 20.12.2017 (XII ZB 426/17) --
31 Stufenzuordnung – Keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern. BAG, Urteil vom 21.12.2017 (6 AZR 245/16) --
32 Zur Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen im Hinblick auf die vorrangige Sicherung des Existenzminimus der Kinder. OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2017 (4 UF 249/17) --
Sachregister
title_new Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 /
title_sort entscheidungen in kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 /
series Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 ;
series2 Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 ;
publisher De Gruyter,
publishDate 2021
physical 1 online resource (XVI, 356 p.)
Issued also in print.
contents Frontmatter --
Vorwort und Benutzungshinweise --
Inhaltsverzeichnis --
Abkürzungsverzeichnis --
1 Die Testamentsformulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte. --
2 Ein zum Christentum übergetretener Muslim darf wegen hoher Wahrscheinlichkeit von Repressionen im Heimatland bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Afghanistan abgeschoben werden --
3 Auch ein Grundstück, das mit einem sakralen Zwecken gewidmeten Kirchgebäude (res sacra) bebaut ist, hat einen Bodenwert und ist daher nicht von einem Sanierungsausgleichsbetrag auszunehmen. Das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes Vergleichswertverfahren und eine geeignete Methode zur Bestimmung der Bodenwerterhöhung --
4 Die Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich nicht auf Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Beweiswürdigung. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht den Tatsachengerichten nicht den Beweiswert bestimmter Beweismittel (hier: Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum) bindend vorgeben --
5 Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt. Hier beides verneint für den Verein „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ --
6 Für die Frage der Zuordnung des Dienstes eines Kirchenbeamten zu einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden --
7 Zur kommunalen Baulast am Turm der St. Bartholomäus-Kirche in Hauenstein/ Pfalz --
8 Ist die Frage, ob die (hier: griechisch-orthodoxe) Taufe eines gemeinsamen Kindes den einzigen im Verfahren konkret festzustellenden sorgerechtlichen Konfliktpunkt der Eltern darstellt, dürfte es dem Kindeswohl am besten entsprechen, diese Einzelfallentscheidung auf die Mutter allein zu übertragen. In die Entscheidung darf einfließen, dass die Geschwister des Kindes bereits getauft sind und in der Familie der Mutter, zu der das Kind viele Kontakte hat, die griechisch-orthodoxe Kirche eine große Bedeutung einnimmt, so dass ohne die Taufe das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dieser Familie beeinträchtigt sein könnte. §§ 1628,1671 --
9 Einem Kindergarten mit salafistischer Orientierung kann die Betriebserlaubnis versagt werden, wenn ihm ein gesellschaftlich-integratives Konzept fehlt --
10 Die Gestattung von Video- und Fotoaufnahmen im Innenbereich des Kölner Doms zu privaten Zwecken außerhalb des Gottesdienstes führt nicht dazu, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum diese Kathedrale steht, deren Veröffentlichung zu dulden hätte --
11 Zur Reichweite des § 5 AusglLeistG bei Ansprüchen auf Kircheninventar --
12 Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist --
13 Die (im vorliegenden Fall erhobene) Verfassungsbeschwerde, die die verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die nach dem Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen verweigerte Aufnahme des muslimischen Beschwerdeführers an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule betrifft, zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf --
14 1. Das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLÖffVZG) ist verfassungsgemäß. 2. Die Öffnung von Ladengeschäften an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Die für die Ladenöffnung am Sonntag anlassgebende Veranstaltung muss den Sonntag so prägen, dass sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex zu dieser darstellt. 3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine gesetzliche Norm ohne vorherige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht von einem Fachgericht als verfassungswidrig beurteilt werden --
15 1. Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf Beschäftigte, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen Unterricht erteilen. Es werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. 2. Die Sonderregelungen in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. 3. Für die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die als Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, ist nach der Vorschrift des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKDOst der jeweilige Gestellungsvertrag maßgeblich. Ein solcher mit dem Land Brandenburg geschlossener Vertrag existiert nicht. Insoweit enthält das kirchliche Eingruppierungsrecht eine Regelungslücke. Dies führt zu einem Anspruch des betroffenen Beschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung --
16 Eine als Verein eingetragene Religionsgemeinschaft, die Wohnungen in ihrem Vereinsheim vermietet, hat kein Kündigungsrecht, um einem bei ihr tätigen Priester einen kürzeren Weg zu seiner im selben Hause gelegenen Arbeitsstelle zu bieten --
17 Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf – praktisch kaum ermittelbare – exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an --
18 Zum Nachweis der wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Lehrer an einer Privatschule nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RP.PrivSchG --
19 1. Das Wortzeichen „OSHO“ weist für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen beschreibenden Charakter für die eingetragenen Dienstleistungen (hier: Erziehung, Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und Meditation) auf --
20 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit --
21 1. Die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen Gründen im Fall einer Chinesin ist nicht gegeben, wenn auf Nachfrage zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu Tage treten, dies auf dem Hintergrund einer zuvor gezeigten ausgeprägten Befähigung zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. 2. Das Gericht muss sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels selbst überzeugen. Kirchliche Bescheinigungen entfalten keine beweisrechtliche Bindung --
22 Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs.
3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat --
23 Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2017 (3 K 334.15) --
24 Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter --
25 Wurde eine Kirchengemeinde im Jahr 1990 neu errichtet, ohne dass eine Rechtsnachfolge weder explizit geregelt war noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einer Analogie herleitbar ist, gelangten spätestens zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchenbaulasten zum Erlöschen. Zur Frage, ob ein Anerkenntnis der Zivilgemeinde geeignet ist, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Kirchenbaulasten zu begründen --
26 Ladenöffnung am Sonntag anlässlich Weihnachtsmarkt. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 (4 B 1538/17) --
27 Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten. FG München, Urteil vom 7. 12.2017 (13 K 3477/16) --
28 Die Landesgesetzgebung kann öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind. Der Schutz des ernsten Charakters dieses stillen gesetzlichen Feiertags rechtfertige einen Schutz des vorhergehenden Gründonnerstags und des nachfolgenden Karsamstags durch das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen --
29 Zur Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eines kirchlichen Friedhofs durch hoheitlichen Akt --
30 Ordensgemeinschaft als Beteiligte an Betreuungssache. BGH, Beschluss vom 20.12.2017 (XII ZB 426/17) --
31 Stufenzuordnung – Keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern. BAG, Urteil vom 21.12.2017 (6 AZR 245/16) --
32 Zur Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen im Hinblick auf die vorrangige Sicherung des Existenzminimus der Kinder. OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2017 (4 UF 249/17) --
Sachregister
isbn 9783110702224
9783110766820
9783110753776
9783110753868
9783110702385
9783110702132
url https://doi.org/10.1515/9783110702224
https://www.degruyter.com/isbn/9783110702224
https://www.degruyter.com/document/cover/isbn/9783110702224/original
illustrated Not Illustrated
doi_str_mv 10.1515/9783110702224
work_keys_str_mv AT heringcarlj entscheidungeninkirchensachenseit194617201731122017
AT muckelstefan entscheidungeninkirchensachenseit194617201731122017
status_str n
ids_txt_mv (DE-B1597)549609
carrierType_str_mv cr
hierarchy_parent_title Title is part of eBook package: De Gruyter DG Plus DeG Package 2022 Part 1
Title is part of eBook package: De Gruyter EBOOK PACKAGE COMPLETE 2021
Title is part of eBook package: De Gruyter EBOOK PACKAGE Law 2021
is_hierarchy_title Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 /
container_title Title is part of eBook package: De Gruyter DG Plus DeG Package 2022 Part 1
author2_original_writing_str_mv noLinkedField
noLinkedField
noLinkedField
noLinkedField
_version_ 1770177778406129664
fullrecord <?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><collection xmlns="http://www.loc.gov/MARC21/slim"><record><leader>14250nam a22007455i 4500</leader><controlfield tag="001">9783110702224</controlfield><controlfield tag="003">DE-B1597</controlfield><controlfield tag="005">20230529101353.0</controlfield><controlfield tag="006">m|||||o||d||||||||</controlfield><controlfield tag="007">cr || ||||||||</controlfield><controlfield tag="008">230529t20212022gw fo d z ger d</controlfield><datafield tag="020" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">9783110702224</subfield></datafield><datafield tag="024" ind1="7" ind2=" "><subfield code="a">10.1515/9783110702224</subfield><subfield code="2">doi</subfield></datafield><datafield tag="035" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">(DE-B1597)549609</subfield></datafield><datafield tag="040" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">DE-B1597</subfield><subfield code="b">eng</subfield><subfield code="c">DE-B1597</subfield><subfield code="e">rda</subfield></datafield><datafield tag="041" ind1="0" ind2=" "><subfield code="a">ger</subfield></datafield><datafield tag="044" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">gw</subfield><subfield code="c">DE</subfield></datafield><datafield tag="072" ind1=" " ind2="7"><subfield code="a">LAW075000</subfield><subfield code="2">bisacsh</subfield></datafield><datafield tag="245" ind1="0" ind2="0"><subfield code="a">Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. 1.7.2017-31.12.2017 /</subfield><subfield code="c">hrsg. von Manfred Baldus.</subfield></datafield><datafield tag="264" ind1=" " ind2="1"><subfield code="a">Berlin ;</subfield><subfield code="a">Boston : </subfield><subfield code="b">De Gruyter, </subfield><subfield code="c">[2021]</subfield></datafield><datafield tag="264" ind1=" " ind2="4"><subfield code="c">©2022</subfield></datafield><datafield tag="300" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">1 online resource (XVI, 356 p.)</subfield></datafield><datafield tag="336" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">text</subfield><subfield code="b">txt</subfield><subfield code="2">rdacontent</subfield></datafield><datafield tag="337" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">computer</subfield><subfield code="b">c</subfield><subfield code="2">rdamedia</subfield></datafield><datafield tag="338" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">online resource</subfield><subfield code="b">cr</subfield><subfield code="2">rdacarrier</subfield></datafield><datafield tag="347" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">text file</subfield><subfield code="b">PDF</subfield><subfield code="2">rda</subfield></datafield><datafield tag="490" ind1="0" ind2=" "><subfield code="a">Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 ;</subfield><subfield code="v">Band 70</subfield></datafield><datafield tag="505" ind1="0" ind2="0"><subfield code="t">Frontmatter -- </subfield><subfield code="t">Vorwort und Benutzungshinweise -- </subfield><subfield code="t">Inhaltsverzeichnis -- </subfield><subfield code="t">Abkürzungsverzeichnis -- </subfield><subfield code="t">1 Die Testamentsformulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte. -- </subfield><subfield code="t">2 Ein zum Christentum übergetretener Muslim darf wegen hoher Wahrscheinlichkeit von Repressionen im Heimatland bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Afghanistan abgeschoben werden -- </subfield><subfield code="t">3 Auch ein Grundstück, das mit einem sakralen Zwecken gewidmeten Kirchgebäude (res sacra) bebaut ist, hat einen Bodenwert und ist daher nicht von einem Sanierungsausgleichsbetrag auszunehmen. Das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes Vergleichswertverfahren und eine geeignete Methode zur Bestimmung der Bodenwerterhöhung -- </subfield><subfield code="t">4 Die Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich nicht auf Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Beweiswürdigung. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht den Tatsachengerichten nicht den Beweiswert bestimmter Beweismittel (hier: Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum) bindend vorgeben -- </subfield><subfield code="t">5 Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt. Hier beides verneint für den Verein „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“ -- </subfield><subfield code="t">6 Für die Frage der Zuordnung des Dienstes eines Kirchenbeamten zu einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden -- </subfield><subfield code="t">7 Zur kommunalen Baulast am Turm der St. Bartholomäus-Kirche in Hauenstein/ Pfalz -- </subfield><subfield code="t">8 Ist die Frage, ob die (hier: griechisch-orthodoxe) Taufe eines gemeinsamen Kindes den einzigen im Verfahren konkret festzustellenden sorgerechtlichen Konfliktpunkt der Eltern darstellt, dürfte es dem Kindeswohl am besten entsprechen, diese Einzelfallentscheidung auf die Mutter allein zu übertragen. In die Entscheidung darf einfließen, dass die Geschwister des Kindes bereits getauft sind und in der Familie der Mutter, zu der das Kind viele Kontakte hat, die griechisch-orthodoxe Kirche eine große Bedeutung einnimmt, so dass ohne die Taufe das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dieser Familie beeinträchtigt sein könnte. §§ 1628,1671 -- </subfield><subfield code="t">9 Einem Kindergarten mit salafistischer Orientierung kann die Betriebserlaubnis versagt werden, wenn ihm ein gesellschaftlich-integratives Konzept fehlt -- </subfield><subfield code="t">10 Die Gestattung von Video- und Fotoaufnahmen im Innenbereich des Kölner Doms zu privaten Zwecken außerhalb des Gottesdienstes führt nicht dazu, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum diese Kathedrale steht, deren Veröffentlichung zu dulden hätte -- </subfield><subfield code="t">11 Zur Reichweite des § 5 AusglLeistG bei Ansprüchen auf Kircheninventar -- </subfield><subfield code="t">12 Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist -- </subfield><subfield code="t">13 Die (im vorliegenden Fall erhobene) Verfassungsbeschwerde, die die verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die nach dem Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen verweigerte Aufnahme des muslimischen Beschwerdeführers an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule betrifft, zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf -- </subfield><subfield code="t">14 1. Das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLÖffVZG) ist verfassungsgemäß. 2. Die Öffnung von Ladengeschäften an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Die für die Ladenöffnung am Sonntag anlassgebende Veranstaltung muss den Sonntag so prägen, dass sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex zu dieser darstellt. 3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine gesetzliche Norm ohne vorherige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht von einem Fachgericht als verfassungswidrig beurteilt werden -- </subfield><subfield code="t">15 1. Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf Beschäftigte, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen Unterricht erteilen. Es werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. 2. Die Sonderregelungen in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. 3. Für die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die als Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, ist nach der Vorschrift des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKDOst der jeweilige Gestellungsvertrag maßgeblich. Ein solcher mit dem Land Brandenburg geschlossener Vertrag existiert nicht. Insoweit enthält das kirchliche Eingruppierungsrecht eine Regelungslücke. Dies führt zu einem Anspruch des betroffenen Beschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung -- </subfield><subfield code="t">16 Eine als Verein eingetragene Religionsgemeinschaft, die Wohnungen in ihrem Vereinsheim vermietet, hat kein Kündigungsrecht, um einem bei ihr tätigen Priester einen kürzeren Weg zu seiner im selben Hause gelegenen Arbeitsstelle zu bieten -- </subfield><subfield code="t">17 Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf – praktisch kaum ermittelbare – exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an -- </subfield><subfield code="t">18 Zum Nachweis der wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Lehrer an einer Privatschule nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RP.PrivSchG -- </subfield><subfield code="t">19 1. Das Wortzeichen „OSHO“ weist für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen beschreibenden Charakter für die eingetragenen Dienstleistungen (hier: Erziehung, Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und Meditation) auf -- </subfield><subfield code="t">20 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit -- </subfield><subfield code="t">21 1. Die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen Gründen im Fall einer Chinesin ist nicht gegeben, wenn auf Nachfrage zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu Tage treten, dies auf dem Hintergrund einer zuvor gezeigten ausgeprägten Befähigung zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. 2. Das Gericht muss sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels selbst überzeugen. Kirchliche Bescheinigungen entfalten keine beweisrechtliche Bindung -- </subfield><subfield code="t">22 Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. </subfield></datafield><datafield tag="505" ind1="0" ind2="0"><subfield code="t">3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat -- </subfield><subfield code="t">23 Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2017 (3 K 334.15) -- </subfield><subfield code="t">24 Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter -- </subfield><subfield code="t">25 Wurde eine Kirchengemeinde im Jahr 1990 neu errichtet, ohne dass eine Rechtsnachfolge weder explizit geregelt war noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einer Analogie herleitbar ist, gelangten spätestens zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchenbaulasten zum Erlöschen. Zur Frage, ob ein Anerkenntnis der Zivilgemeinde geeignet ist, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Kirchenbaulasten zu begründen -- </subfield><subfield code="t">26 Ladenöffnung am Sonntag anlässlich Weihnachtsmarkt. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 (4 B 1538/17) -- </subfield><subfield code="t">27 Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten. FG München, Urteil vom 7. 12.2017 (13 K 3477/16) -- </subfield><subfield code="t">28 Die Landesgesetzgebung kann öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind. Der Schutz des ernsten Charakters dieses stillen gesetzlichen Feiertags rechtfertige einen Schutz des vorhergehenden Gründonnerstags und des nachfolgenden Karsamstags durch das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen -- </subfield><subfield code="t">29 Zur Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eines kirchlichen Friedhofs durch hoheitlichen Akt -- </subfield><subfield code="t">30 Ordensgemeinschaft als Beteiligte an Betreuungssache. BGH, Beschluss vom 20.12.2017 (XII ZB 426/17) -- </subfield><subfield code="t">31 Stufenzuordnung – Keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern. BAG, Urteil vom 21.12.2017 (6 AZR 245/16) -- </subfield><subfield code="t">32 Zur Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen im Hinblick auf die vorrangige Sicherung des Existenzminimus der Kinder. OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2017 (4 UF 249/17) -- </subfield><subfield code="t">Sachregister</subfield></datafield><datafield tag="506" ind1="0" ind2=" "><subfield code="a">restricted access</subfield><subfield code="u">http://purl.org/coar/access_right/c_16ec</subfield><subfield code="f">online access with authorization</subfield><subfield code="2">star</subfield></datafield><datafield tag="520" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Die Sammlung bietet die Judikatur staatlicher Gerichte zum allgemeinen Religionsrecht und zum Verhältnis von Kirche und Staat. Die Sammlung ist die einzige ihrer Art im deutschsprachigen Raum. Seit Band 39 ist die für die Verhältnisse in Deutschland relevante Rechtsprechung europäischer Gerichtshöfe in die Sammlung einbezogen.</subfield></datafield><datafield tag="520" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">This collection presents rulings by German courts on matters of general religious law and the relationship between church and state. This collection is the only one of its kind in the German-speaking world. Since volume 39, it has also included relevant legal decisions from the European courts of justice.</subfield></datafield><datafield tag="530" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Issued also in print.</subfield></datafield><datafield tag="538" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Mode of access: Internet via World Wide Web.</subfield></datafield><datafield tag="546" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">In German.</subfield></datafield><datafield tag="588" ind1="0" ind2=" "><subfield code="a">Description based on online resource; title from PDF title page (publisher's Web site, viewed 29. Mai 2023)</subfield></datafield><datafield tag="650" ind1=" " ind2="4"><subfield code="a">Entscheidungen in Kirchensachen.</subfield></datafield><datafield tag="650" ind1=" " ind2="4"><subfield code="a">Kirchenrecht.</subfield></datafield><datafield tag="650" ind1=" " ind2="4"><subfield code="a">Rechtsprechung Kirchenrecht.</subfield></datafield><datafield tag="650" ind1=" " ind2="7"><subfield code="a">LAW / Public.</subfield><subfield code="2">bisacsh</subfield></datafield><datafield tag="653" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">Church law.</subfield></datafield><datafield tag="653" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">legal decisions in ecclesiastical matters.</subfield></datafield><datafield tag="653" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">rulings in church law.</subfield></datafield><datafield tag="700" ind1="1" ind2=" "><subfield code="a">Hering, Carl J., </subfield><subfield code="e">editor.</subfield><subfield code="4">edt</subfield><subfield code="4">http://id.loc.gov/vocabulary/relators/edt</subfield></datafield><datafield tag="700" ind1="1" ind2=" "><subfield code="a">Muckel, Stefan, </subfield><subfield code="e">editor.</subfield><subfield code="4">edt</subfield><subfield code="4">http://id.loc.gov/vocabulary/relators/edt</subfield></datafield><datafield tag="773" ind1="0" ind2="8"><subfield code="i">Title is part of eBook package:</subfield><subfield code="d">De Gruyter</subfield><subfield code="t">DG Plus DeG Package 2022 Part 1</subfield><subfield code="z">9783110766820</subfield></datafield><datafield tag="773" ind1="0" ind2="8"><subfield code="i">Title is part of eBook package:</subfield><subfield code="d">De Gruyter</subfield><subfield code="t">EBOOK PACKAGE COMPLETE 2021</subfield><subfield code="z">9783110753776</subfield><subfield code="o">ZDB-23-DGG</subfield></datafield><datafield tag="773" ind1="0" ind2="8"><subfield code="i">Title is part of eBook package:</subfield><subfield code="d">De Gruyter</subfield><subfield code="t">EBOOK PACKAGE Law 2021</subfield><subfield code="z">9783110753868</subfield><subfield code="o">ZDB-23-DGC</subfield></datafield><datafield tag="776" ind1="0" ind2=" "><subfield code="c">EPUB</subfield><subfield code="z">9783110702385</subfield></datafield><datafield tag="776" ind1="0" ind2=" "><subfield code="c">print</subfield><subfield code="z">9783110702132</subfield></datafield><datafield tag="856" ind1="4" ind2="0"><subfield code="u">https://doi.org/10.1515/9783110702224</subfield></datafield><datafield tag="856" ind1="4" ind2="0"><subfield code="u">https://www.degruyter.com/isbn/9783110702224</subfield></datafield><datafield tag="856" ind1="4" ind2="2"><subfield code="3">Cover</subfield><subfield code="u">https://www.degruyter.com/document/cover/isbn/9783110702224/original</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">978-3-11-076682-0 DG Plus DeG Package 2022 Part 1</subfield><subfield code="b">2022</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">EBA_CL_LAEC</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">EBA_DGALL</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">EBA_EBKALL</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">EBA_SSHALL</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">EBA_STMALL</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">GBV-deGruyter-alles</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">PDA11SSHE</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">PDA12STME</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">PDA5EBK</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">ZDB-23-DGC</subfield><subfield code="b">2021</subfield></datafield><datafield tag="912" ind1=" " ind2=" "><subfield code="a">ZDB-23-DGG</subfield><subfield code="b">2021</subfield></datafield></record></collection>